RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0209

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

L71016 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs6;
GelVerkG §10 idF 1987/125;
GelVerkG §3 idF 1987/125;
GelVerkG §5 idF 1987/125;
TaxihöchstzahlV Stmk 1987;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Aufhebung der V des LH von Stmk vom 26.5.1987, LGBl 1987/36, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerkgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz durch den VfGH unter Setzung einer Frist bewirkt, dass die V in den Anlassfällen nicht mehr anzuwenden ist. In diesen Fällen wird einem ein Konzessionsansuchen abweisenden Bescheid, der sich auf diese V stützt, die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030209.X01

Im RIS seit

29.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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