RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0070

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Das gem § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren hat bei Beschwerden nach Art 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im § 42 Abs 2 Z 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 38). Soweit der Bf daher in seiner auf Art 131 Abs 1 Z 1 Bb-VG gestützten Beschwerde eine Sachentscheidung begehrt, ist die Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030070.X04

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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