RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0041

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §10 Abs1;
StVO 1960 §10 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Tatbestandselement der Verhaltensvorschrift im 1. Satz ("anzuhalten") und in dem daran anknüpfenden 2. Satz (Zurückfahren des tatbestandsmäßig umschriebenen Fahrzeuges) des § 10 Abs 2 StVO ist es, dass nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden kann. Enthält in dieser Hinsicht der Schuldspruch zwar die Feststellung, dass dem entgegenkommenden Autobus die Vorbeifahrt nicht möglich war - was nicht notwendigerweise in sich schließt, dass dem entgegenkommenden Beschuldigten nicht doch noch ein Ausweichen möglich gewesen wäre, - jedoch keine Feststellung darüber, dass der Beschuldigte nicht (mehr) oder nicht (mehr) ausreichend hätte ausweichen können, so wurde die Tat für eine Subsumtion unter § 10 Abs 2 StVO nicht hinlänglich umschrieben.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030041.X02

Im RIS seit

20.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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