RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0182

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §99 Abs4 litd;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Rechtssatz

Darin, dass ein Pkw-Lenker über eine lange Strecke einem Pkw in wechselndem Abstand und gegebenenfalls unter Verletzung von Vorschriften, wie des § 18 Abs 1 StVO (über das Hintereinanderfahren) oder des § 99 Abs 4 lit d KFG (über die Unzulässigkeit der Verwendung von Fernlicht), nachfährt, ohne zu überholen, liegt auch bei sonstiger geringer Verkehrsfrequenz zur Nachtzeit kein Hinweis darauf, dass über die mit dem Straßenverkehr gerade im Falle des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften verbundenen Gefahren hinausgehend zusätzlich noch eine schwere unmittelbare Gefahr bestehen würde, aus der es eine Rettung nur durch Übertretung von Verkehrsvorschriften (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) geben könnte. Angesichts der für den Lenker eines Kfz erforderlichen Charakterstärke und Willensstärke ist es nicht rechtswidrig, dem einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO Beschuldigten in einer solchen Situation die Annahme des Bestehens einer schweren unmittelbaren Gefahr nicht zuzugestehen. Gerade im Hinblick auf Blendwirkungen (durch unzulässiges Verwenden von Fernlicht durch den nachfahrenden Pkw) hätte der Beschuldigte die Gefahren, die insbesondere in einer solchen Situation mit einer überhöhten Geschwindigkeit verbunden sind, durch Einhaltung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit vermeiden müssen. Eine einer Notstandssituation nahe kommenden Situation ist daher nicht anzunehmen (hier: Verantwortung des Beschuldigten, er sei von einem Pkw verfolgt worden und habe deshalb Angst gehabt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030182.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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