RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0036

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §11;

Rechtssatz

Den Bestimmungen des § 11 Abs 4 - 7 GewO ist kein Tatbestand über das Weiterbestehen der Gewerbeberechtigung des früheren Rechtsträgers im Falle der Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme (und nicht durch Neubildung) zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030036.X02

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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