RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0186

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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L71014 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs6;
TaxihöchstzahlV Linz 1987;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Aufhebung der V des LH von OÖ vom 23.6.1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerks-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz durch den VfGH unter Setzung einer Frist bewirkt, dass die V in den Anlassfällen nicht mehr anzuwenden ist. In diesen Fällen wird einem ein Konzessionsansuchen abweisenden Bescheid, der sich auf diese V stützt, die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030186.X01

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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