RS Vwgh 1988/9/22 87/06/0099

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG stellt eine Dispens mit Bescheidcharakter dar; es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, wobei darauf abzustellen ist, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, konkret die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn besondere von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen iZm der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe dafür sprechen (Hinweis E 7.9.1976, 816/75, VwSlg 9108 A/1976).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060099.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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