TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2004/03/0033

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §6 Abs1 idF 2001/I/106;
VStG §1 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des P G in G, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 22. Dezember 2003, Zl Senat-BL-02-0088, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27. Juni 2002 um

11.35 Uhr auf der A4, Richtungsfahrbahn Neusiedl/See (an einem noch näher angegebenen Ort) einen nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zug gelenkt, welcher zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei (Gütertransport für ein näher genanntes Unternehmen zu einer Deponie in Bruckneudorf), obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbezeichnung "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen gewesen sei. Er habe dadurch § 6 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 übertreten, über ihn wurde gemäß § 23 Abs 2 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593 in der Fassung BGBl I Nr 106/2001 lautet:

"§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zulässig."

Diese Bestimmung ist am 11. August 2001 in Kraft getreten.

§ 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in der

vorliegend anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 32/2002, die am 1. Jänner 2002 in Kraft trat, lautet wie folgt:

"(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen."

Unstrittig ist, dass zum Tatzeitpunkt - am 27. Juni 2002 - in dem vom Beschwerdeführer mitgeführten Zulassungsschein die von der etwa zehn Monate zuvor in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verlangte Verwendungsbezeichnung nicht eingetragen war.

Entgegen der Beschwerde hatte die belangte Behörde die übertretene Norm des § 6 Abs 1 leg cit in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 1 Abs 1 VStG). Dass der vom Beschwerdeführer gelenkte LKW schon 1994 zugelassen worden und an diesem die nach der zuvor geltenden Fassung des § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 erforderliche Tafel (mit Name und Standort des Gewerbebetriebs) angebracht war, vermag daran nichts zu ändern.

Angesichts des etwas mehr als zehnmonatigen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 leg cit idF BGBl I Nr 106/2001 und dem Tatzeitpunkt vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Fehlen einer Übergangsbestimmung in der Novelle zum Güterbeförderungsgesetz BGBl I Nr 106/2001, die seines Erachtens im Interesse eines gesetzeskonformen Verhaltens erforderlich gewesen wäre, um die nach § 6 Abs 1 leg cit erforderlichen Veranlassungen zu treffen, nichts zu gewinnen, zumal nicht gesehen werden kann, dass dieser Zeitraum für eine entsprechende Ergänzung des Zulassungsscheines nicht ausreichend gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung auch als solche erkennen müssen, hat sich doch ein Lenker, der wie hier eine Beförderung mit einem Lastkraftwagen durchführt, mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen.

Schon deshalb sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag im Grund des Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof angesichts des Fehlens einer Übergangsbestimmung zu der in § 6 Abs 1 leg cit enthaltenen Anordnung zu stellen. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des KFG 1967 zum Zeitpunkt der angegebenen Zulassung des vom Beschwerdeführer gelenkten - nach der Beschwerde zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmten - LKW im Jahr 1994 hinzuweisen. Nach § 37 Abs 2 KFG 1967 idF BGBl Nr 449/1992 setzte die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung - § 37 Abs 2 lit c KFG 1967 nennt ua die gewerbsmäßige Beförderung - voraus, gemäß § 42 Abs 2 lit j KFG 1967 war diese Verwendungsbestimmung auch in den Zulassungsschein einzutragen. Auch vor diesem Hintergrund kann entgegen der Beschwerde nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt des § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in seiner zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung überrascht worden wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. Mai 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030033.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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