RS Vwgh 1988/9/22 85/08/0082

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs2;

Rechtssatz

Vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, werden nicht schon dadurch zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigkeit von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen. Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Die Frage, ob vertraglich zugesicherte Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann nicht generell sondern nur auf Grund jeweils zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen beantwortet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985080082.X02

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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