RS Vwgh 1988/9/22 88/08/0203

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs2 Halbsatz2;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0115 E 13. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die vom Bfr zu erwartende Mitwirkungspflicht ist die Behörde nicht verpflichtet, den Bfr aufzufordern, seine Behauptung über den im Sinne des § 412 Abs 2 zweiter Halbsatz ASVG nicht wieder gutzumachenden Schaden zu begründen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in dieser Richtung vorzunehmen (Hinweis E 31.1.1985, 83/08/0121).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080203.X01

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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