TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2008/09/0065

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
LDG 1984 §95 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des GJ in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 31. Jänner 2008, Zl. DZ 6/2006, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe und Verlust der schulfesten Stelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldspruch zu den Spruchpunkten 1., 2. /2.Teil, 3., 4./1.Teil, 8. und 10./2.Teil des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie in den Aussprüchen der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von eineinhalb Bruttomonatsgehältern gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 und des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte gemäß § 84 LDG 1984 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Schuldspruch zu Spruchpunkt 5. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1951 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Seine Dienststelle ist die Kooperative Mittelschule G. in Wien.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien (Senat für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen) vom 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (am 12. Oktober, 7. und 21. Dezember 2006 sowie 22. März 2007) gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 wie folgt für schuldig befunden, er habe:

"1.

Schülerinnen, die sich während des Unterrichtes in Mathematik nicht ausgekannt haben und ihn zu Hilfe gerufen haben, von hinten beim Erklären umfasst bzw. Schülerinnen auf die Schulter gegriffen, was diesen äußerst unangenehm war, da er sich in einen körperlichen Nahekontakt zu ihnen stellte und er die Schülerin P.P. im Nacken massageartig angriff,

2./2. Teil

der Schülerin S.L. 'am Po mit den Fingern geschnipst,

3.

den Schülerinnen Z.M., P.P. und M.T. so über die Haare gestrichen, dass es ihnen nach ihren eigenen Angaben äußerst unangenehm war,

4./1. Teil

bei der Berührung der langen Haaren der Schülerin S.A. erzählt, dass seine Tochter, als sie ein Kind war, auch so lange Haare hatte, 'dass man sie bei gegrätschten Beinen nach vorne ziehen konnte und in diesem Zusammenhang die Hände so gehalten, dass den Schülern der Eindruck vermittelt wurde, dass er den Penis in der Hand hält,

5.

im Werkunterricht am 10. März 2006 beim Vorzeigen an der fix montierten Bohrmaschine seine Hand auf die Hand der Schülerin J.K. gelegt, wobei seine Finger zwischen den Fingern der Schülerin zu liegen kamen, was diese Schülerin als äußerst belästigend empfand und unpassend ist für die Erklärung einer gefährlichen Situation beim Bohren.

8.

gegen die Schüler/innen Beschimpfungen ausgesprochen, indem er sie anschrie und ihnen sagte 'haltet die Goschn', 'du gehst mir am Arsch', 'das ist mir scheiß egal', 'ihr seid deppert', weiters den Schüler V.V. als 'Fettsack' bezeichnet und zu den Schülern D.P. und V.V. gesagt: 'du deppertes behindertes Aas',

10./2. Teil

seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Schüler A.A. der Klasse 2b nicht erfüllt, indem er A. vor das Lehrerzimmer im

1. Stock gehen ließ und dort unbeaufsichtigt vor der geschlossenen Direktions-, und Lehrerzimmertüre sitzen ließ.

Hingegen wird (der Beschwerdeführer) von den Vorwürfen 2./2.Teil (offenkundig gemeint: 2./1.Teil) der Schülerin J.K. nach Abbruch einer Musikstunde im Musikzimmer in der Klasse beim Hineingehen der Schülerinnen, als er vor der Tafel stand und die Schüler an ihm vorbeigingen, auf den Po gegriffen zu haben,

4./2. Teil

sein Hemd in die Hose gestreckt habe und dabei länger mit der Hand in der Hose geblieben sei,

6.

mehrmals den Musikunterricht im Musikzimmer abgebrochen zu haben, mit den Schülern in die Klasse zurückgekehrt zu sein und anschließend ausschließlich Theorie gemacht zu haben, wobei die Schüler auch Noten als Strafe abzuschreiben gehabt hätten,

7.

in den Schüler/innen die Furcht geweckt zu haben, dass er schlechte Noten in den von ihm unterrichteten Gegenständen geben würde, wenn Schüler schlimm sind bzw. wenn man sich über sein Verhalten beschweren sollte,

9.

Respektlosigkeit der Klasse geduldet und Schwierigkeiten im Umgang mit den Schüler/innen gehabt zu haben, wobei er zugelassen habe, dass ihn die Schüler/innen 'verarscht' und er die Schüler/innen durch die Anwendung von Erziehungsmitteln nicht zur Disziplin habe bringen können und dass er in solchen Situationen geschrien und auf den Tisch 'gehaut' habe, was Schüler/innen zu der Aussage gebracht haben, 'man traut sich bei ihm mehr, wenn er mit uns alleine ist',

10./1. Teil

seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Schüler A.A. der Klasse 2b nicht erfüllt zu haben, indem er ihn, wenn er schlimm war, vor die Klasse schickte,

11.

seine Kollegin G.W. im Turnunterricht zumindest zwei Mal umarmt zu haben,

freigesprochen."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von eineinhalb Bruttomonatsgehältern verhängt und gleichzeitig gemäß § 84 LDG 1984 der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben einerseits die Disziplinaranwältin und andererseits der Beschwerdeführer Berufung. Der Beschwerdeführer rügte darin insbesondere die Beweiswürdigung mit substanziiertem Vorbringen sowie weiters den Umstand, dass mit Ausnahme eines Falles keinerlei Tatzeiträume oder Tatzeitpunkte festgestellt worden wären.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der erstinstanzlichen Disziplinarkommission vom 28. Juni 2006 als Tatzeitraum für alle inkriminierten Dienstpflichtverletzungen "zumindest im Schuljahr 2005/06, allenfalls auch im Schuljahr 2004/05" genannt wurde; im obzitierten Disziplinarerkenntnis erfolgten (mit Ausnahme zu Spruchpunkt 5.) weder im Spruch noch in der Begründung jegliche Angaben zu Tatzeitpunkten oder Tatzeiträumen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tatvorwurfes, er habe im Schuljahr 2005/2006 die Schülerin P.P. im Nacken massageartig angegriffen (in Pkt. 1. des erstinstanzlichen Bescheides), Folge und sprach den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf gemäß § 95 LDG 1984 frei; hinsichtlich der Strafbemessung wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und dessen Berufung ebenso wie die Berufung der Disziplinaranwältin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 74 LDG 1984 abgewiesen sowie der Ausspruch über den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 84 LDG 1984 bestätigt.

In der Begründung ergänzte die belangte Behörde bei der Wiedergabe des Spruches der erstinstanzlichen Entscheidung - ohne jeglicher weiteren Ausführungen - voranstellend für alle Anschuldigungspunkte den Tatzeitraum "im Schuljahr 2005/2006". Anschließend führte sie nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen generell zum Verhalten des Beschwerdeführers - auszugsweise wiedergegebene - Aussagen des Direktors R.L. und der Lehrerin M.B. sowie der Schülerinnen M.O., C.J. und T.L. an. Im Wesentlichen sei demnach dem Direktor bei einem Gespräch mit der Großmutter der Schülerin J.K. am 21. März 2006 "eine klare Grenzwertüberschreitung" des (Beschwerdeführers) gegenüber der (Schülerin) J.K. geschildert worden; im anschließenden Gespräch hätten mehrere Schülerinnen bestätigt, "was (J.K.) gesagt hat, dass es zu Berührungen der Mädchen kommt. Dass sie die Sprache nicht für adäquat halten. Das möge er seiner Frau sagen, aber nicht uns." Bei den Aussagen der Mädchen seien Worte gefallen wie: "Du bist heute besonders schön", "Du bist mein Schatzi!" Es habe Berührungen gegeben durch Anlehnen von hinten bei Erklärungen, Hände auf den Schultern, über die Haare streichen. Der Direktor habe danach alle anderen Gespräche mit den Mädchen als Zuhörer miterleben dürfen, wobei er deren

Angaben schilderte als: "... sehr konkrete klare Aussagen ...

keine blumig ausgeschmückten Übertreibungen ... es waren klare

Fakten, die sie in Kinderworte gefasst haben." Über die Frage eines möglichen - vom Beschwerdeführer behaupteten - Mobbings der zwölfjährigen Mädchen gegenüber dem Lehrer habe der Direktor angegeben: "Wenn ich die ganze Gruppe betrachte, sind sie mir zu unterschiedlich, als dass sie sich wirklich zusammenfinden würden. Sie waren mir auch letztes Jahr noch zu sehr Kind, um taktisch so etwas zu planen und durchzuziehen." Nach den zitierten Angaben der Lehrerin M.B. seien die Schüler V.V., M.O., T.L., D.P. sowie aus der 2c die Schülerin J.K. aufgeregt zu ihr gekommen und hätten angegeben: "V.V. war sehr wütend. Er hat ganz spontan angefangen zu sprechen. Er sagte, dass (der Beschwerdeführer) ein Mädchen, mit dem er sympathisiert, umarmt hat. (Die Lehrerin) habe geglaubt, umarmt kann auch väterlich sein. Da meldet sich auch D.P., er war auch wütend: '(Der Beschwerdeführer) hat auch mein Mädchen umarmt und berührt'. Dann haben die Kinder geschildert, was sie in den Stunden bei (dem Beschwerdeführer) beobachtet und erlebt haben. ... Die meisten Kinder, die darüber gesprochen haben, waren wütend. Die Mädchen haben diese Berührungen auch (als) abstoßend und unangebracht empfunden."

Auf Grundlage der Aussagen dieser Zeugen ging die belangte Behörde davon aus, dass - nachdem es bereits im Jahr 2003 ähnliche Beschwerden betreffend pflichtwidriges bzw. unangemessenes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Schülerinnen gegeben hätte - die nunmehr vorliegende Angelegenheit über Anrufe bzw. Vorsprachen von Großeltern und Eltern beschwerdeführend an die Schule herangetragen worden sei. Die anschließend erfolgte Befragung der Schülerinnen habe ergeben, dass die gesamte Thematik des nichtadäquaten Verhaltens des Beschuldigten gegenüber Schülerinnen durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Schülerinnen und Schülern glaubhaft dargestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer im Zuge des Unterrichts ausschließlich Mädchen, nicht jedoch auch Buben angegriffen habe. Den grundsätzlichen Ausführungen in der Berufung, wonach Verhaltensweisen des Beschwerdeführers aufgebauscht und Gerüchte in die Welt gesetzt worden seien, habe deshalb nicht gefolgt werden können.

Im Detail lautet die - wörtlich wiedergegebene - Begründung der belangten Behörde zu den einzelnen Fakten wie folgt:

"Zu 1.Schülerinnen, die sich während des Unterrichtes in Mathematik nicht ausgekannt haben und ihn zu Hilfe gerufen haben, von hinten beim Erklären umfasst bzw. Schülerinnen auf die Schulter gegriffen, was diesen äußerst unangenehm war, da er sich in einen körperlichen Nahekontakt zu ihnen stelle und er die Schülerin P.P. im Nachen massageartig angegriffen,

In der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 bestritt der Beschuldigte diesen Vorwurf, er entgegnete vielmehr, dass er beim Erklären neben dem Kind stehe und im Heft zeige, wie das gehe. Die Zeugin S.L. bestätigte jedoch den Vorwurf in der Verhandlung vom 7. Dezember 2006. Die Zeugin Z.M. sagte in der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 aus: 'Auch beim Rechnen geht er so heran. (Deutet an, dass sie mit beiden Händen auf den rechten Oberarm ... greifen will.)' Die Zeugin L.C. sagte in der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 aus: 'Aber, dass (der Beschwerdeführer) uns auf den Schultern angreift, das ist doch normal, oder?' Der Schüler D.P. erklärte am 21. Dezember 2006, wenn (die Zeugin P.P.) rufe, dass der Beschuldigte ihr etwas zeige: 'Er steht genau hinter ihr, beugt sich über sie, stützt sich mit beiden Händen auf den Tisch und schaut zu ihr ins Heft.' Nach Aufforderung zeigte dieser Zeuge dies auch vor. Auch M.O. bestätigte in ihrer Aussage am 21. Dezember 2006: 'Er kam meistens so von hinten und erklärte etwas. (Zeigt dabei eine umfassende Bewegung mit beiden Armen.). Wenn man da saß, kam er von hinten.' Bei Buben habe er sich jedoch im Gegensatz dazu zum Erklären auf die Seite gestellt. L.C.

zeigte die Haltung des Beschuldigten beim Erklären in Mathematik vor und sagte am 21. Dezember 2006 aus: '(... umgreift sie mit beiden Händen beugt sich über sie und stützt sich mit beiden Händen auf der Tischplatte ab.) Er steht so, und beide Arme über einem.' Sie schilderte auch, dass der Beschuldigte nur bei Mädchen so erkläre. Wenn er Burschen etwas erklärt hat, dann ist er immer auf der Seite gestanden. C.J. erzählte am 21. Dezember 2006: 'Bei den Mädchen ist mir aufgefallen, wenn man etwas gefragt hat, ist er nicht von der Seite gekommen, sondern von hinten.' C.J. zeigte ebenso wie T.L. in der Verhandlung am 22. März 2007, dass der Beschuldigte beim Erklären in Mathematik mit beiden Händen auf die Schultern der Schülerin greift und sich von hinten über sie beugt. Außerdem berichtete sie, dass er Buben nie angegriffen hat, Mädchen jedoch immer. Lediglich die Zeugin I.S. behauptete, dass (der Beschwerdeführer) nur von der Seite und nicht von hinten kommend erkläre. Aufgrund der weitaus überwiegenden Zahl der Zeugen, die übereinstimmend aussagten, wird folgender Sachverhalt zweifelsfrei als erwiesen festgestellt: Schülerinnen, die sich während des Unterrichtes in Mathematik nicht ausgekannt haben und den Beschuldigten zu Hilfe gerufen haben, hat er von hinten beim Erklären umfasst bzw. Schülerinnen auf die Schulter gegriffen, was diesen äußerst unangenehm war, da er sich in einen ungebührlichen und die Situation betreffend völlig unnötigen, überflüssigen und unangebrachten körperlichen Nahekontakt zu ihnen stellte.

Es war daher die Sachverhaltsfeststellung laut der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Punkt 1/Teil 1 als erwiesen anzunehmen.

Zum zweiten Teil des ersten Vorwurfes erklärte der Beschuldigte am 12. Oktober 2006: 'Ich massiere prinzipiell keine Kinder.' V.V. sagte am 22. März 2007 aus, dass (der Beschwerdeführer) der Schülerin P.P. in den Rücken gegriffen habe und sie gestreichelt habe.

Die Einwendungen in der Berufungsausführung des Beschuldigten gehen dahin, dass lediglich ein Zeuge den Tatvorwurf gemäß Punkt 1/Teil 2 bestätigt habe. Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des Vorwurfes laut Punkt 1/Teil 2 die betroffene Schülerin P.P. in ihrer Zeugenaussage vom 7. Dezember 2006 den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausdrücklich bestätigt hatte ('Bestätigung lediglich hinsichtlich Weggebens der Haare und öfteren Angreifens des Gesäßes) hatte hinsichtlich dieses Teilvorwurfes ein Freispruch zu erfolgen.

Zu 2./2. Teilder Schülerin S.L. 'am Po mit den Fingern geschnipst,

In der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 bestätigte der Beschuldigte den Umstand, dass er die von hinten kommende Schülerin S.L. ohne sich umzudrehen berührt habe mit den Worten: 'Geh auf deinen Platz, du kommst nachher dran.'

In der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 bestätigte die Zeugin S.L., dass (der Beschwerdeführer) sie in einer Mathematikstunde am Gesäß angegriffen habe. Im Gegensatz zu ihrer früheren Aussage vor der Disziplinaranwältin habe sie nach einem Gespräch mit der Lehrerin S. umgedacht und halte das nun für ein Versehen des Beschuldigten. Die Zeugin M.T. bestätigte in der Verhandlung vom 7. Dezember 2006, dass sie gesehen habe wie (der Beschwerdeführer) der S.L. in einer Mathematikstunde auf den 'Arsch' gegriffen habe. Er habe dabei gesagt: 'Geh weg!' Auch die Schülerinnen P.P. und J.K. haben jeweils in der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 ausgesagt, dass (der Beschwerdeführer) ihnen im Unterricht in Werken bzw. in Musik auf das Gesäß gegriffen hat.

Es wurde somit aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Sachverhalt festgestellt, dass der Beschuldigte die Schülerin S.L. am Gesäß mit den Fingern berührt hat. Es ist als mangelnde Umsichtigkeit einer Vertrauensperson und eine Person mit Autoritätsverhältnis zu werten, wenn ein Lehrer ohne sich umzudrehen in Gesäßhöhe nach einer Schülerin greift, um sie nachdrücklich auf ihren Platz zu schicken. (Der Beschwerdeführer) war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen.

Wenn in den Berufungsausführungen hervorgehoben wird, dass die Zeugin S.L. in der letzten Befragung im Rahmen der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 selbst erklärt hat, dass die Berührung möglicherweise nur unabsichtlich erfolgt sei, vermag angesichts der durch mehrere Zeugen beobachteten Verhaltensweise des Beschuldigten dieser Interpretation im Zuge der amtswegigen Wahrheitsfindung durch die Disziplinaroberkommission über die Bewertung der mehrfachen Zeugenaussagen nicht zu folgen.

Zu 3.den Schülerinnen Z.M., P.P. und M.T. so über die Haare gestrichen, dass es ihnen nach ihren eigenen Angaben äußerst unangenehm war,

In der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 bestätigte der Beschuldigte: 'Es ist zu einer Berührung der Haare gekommen.'

Weiters ergänzte er: 'Trotzdem die Haare zusammengebunden sind, wenn sie lange Haare haben, sind vorne die Stirnfransen, die bei Mädchen nicht zusammengefasst werden können. Diese Haare rutschen heraus und hängen nach vorne.' (Der Direktor) R.L. erklärte jedoch am 12. Oktober 2006: 'Das müssten verflixt lange Haare sein, die trotz Zusammenbindens nach vor kommen und vom rotierenden Bohrer erfasst werden können.' Die Zeugin M.T.

sagte in der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 aus: 'In Werken habe ich einmal selbst gebohrt. Da hatte ich einen Zopf. Einige Haare stehen da weg. Da hat er dauernd alle paar Sekunden über mein Haar gestrichen. Er hätte ja sagen können, dass ich das selbst machen soll. Ich bin keine Puppe.' P.P. meinte in der Verhandlung am 7. Dezember 2006: 'Er hätte mir sagen können, dass ich die Haare zusammenbinden soll.' Ebenso die Schülerin Z.M. am 7. Dezember 2006. Der Schüler D.P. und die Schülerin M.O. bestätigten am 21. Dezember 2006, dass der Beschuldigte lange Haare von Mädchen im Werkunterricht gehalten habe, wenn diese mit der Bohrmaschine arbeiten. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen konnte den Ausführungen des Beschuldigten, dass er nur Schülerinnen mit zusammengebundenen Haaren an der Bohrmaschine arbeiten ließ, nicht gefolgt werden. Das Halten der langen Haare von Schülerinnen durch den Lehrer während des Bohrens ist sicher nicht geeignet, gemäß dem Lehrplan das Sicherheitsbewusstsein aufzubauen und den werkgerechten Einsatz von Maschinen zu üben. Das Gleiche gilt für das Wegstreichen von Haaren von Schülerinnen, wenn diese trotz Zusammenbindens nach vor kommen, durch den Lehrer. Auch dieser Punkt passt zu den obigen Schuldsprüchen, wonach der Beschuldigte wiederholt einen körperlichen Nahekontakt zu Schülerinnen herstellte, denen das jedoch äußerst unangenehm war. (Der Beschwerdeführer) war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen.

Aufgrund dieser Feststellungen im Rahmen des Beweisverfahrens konnte den Berufungsausführungen, dass es dem Beschuldigten ausschließlich um die Sicherheit der Schülerin gegangen wäre, die er auch wiederholt in Richtung sichereres Verhalten beim Bohren belehrt habe, nicht gefolgt werden.

Zu 4./1. Teilbei der Berührung der langen Haare der Schülerin S.A. erzählt, dass seine Tochter, als sie ein Kind war, auch so lange Haare hatte, 'dass man sie bei gegrätschten Beinen nach vorne ziehen konnte und in diesem Zusammenhang die Hände so gehalten, dass den Schülern der Eindruck vermittelt wurde, dass er den Penis in der Hand hält,

In der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 bestätigte der Beschuldigte, dass er vor den Schülerinnen erzählt habe, wie seine Tochter ihre langen Haare zwischen den Beinen hervorgezogen habe.

Er bestreitet jedoch die Handhaltung beim Vorzeigen:

'... Tätigkeiten oder Handhaltungen, die ich sicher nicht gemacht habe.' In der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 bestätigte die Zeugin S.A., dass ihre frühere Aussage, welche wie folgt verlesen wurde, richtig ist: 'Er sagte, seine Tochter hatte auch lange Haare. Das war in der 1. Klasse. Er sagte damals, dass man die Haare zwischen den Beinen nach vorne ziehen kann. Wie kann ich mich nicht erinnern.' M.O. bestätigte in ihrer Aussage am 21. Dezember 2006 den Beschuldigungspunkt und zeigt die Pose, wie sie im Spruch beschrieben wurde, vor, die (der Beschwerdeführer) eingenommen habe. Ebenso erklärte und demonstrierte das T.L. in der Verhandlung am 22. März 2007. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der bereits erläuterten erhöhten Wahrheitspflicht der Zeugen ist als erwiesen festgestellt, dass der Beschuldigte nicht nur erzählt hat, dass seine Tochter so lange Haare hatte, dass man sie zwischen gegrätschten Beinen nach vorne ziehen konnte, sondern das auch vorgezeigt hat und in diesem Zusammenhang seine Hände so gehalten hat, dass den Schülerinnen der Eindruck vermittelt wurde, er halte seinen Penis in der Hand. Dass insbesondere pubertierende Schülerinnen dies als anzügliche Pose erkennen, hätte der Beschuldigte wissen müssen, da er bereits langjährig mit Schülerinnen dieser Altersgruppe Erfahrungen sammeln konnte.

In den Berufungsausführungen wird insbesondere geltend gemacht, dass die Aussagen der Zeugen S.A. und das T.L. einerseits und M.O. nicht übereinstimmten. Dem ist entgegen zu halten, dass die Aussagen der vernommenen Zeugen hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes der Erzählung des Beschuldigten und auch hinsichtlich der Geste des Durchziehens der Haare übereinstimmen. Es gab lediglich hinsichtlich eines Details Erinnerungslücken, nämlich ob es sich um die Tochter oder eine Cousine etc. gehandelt habe.

(Der Beschwerdeführer) war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen.

Zu 5.im Werkunterricht am 10. März 2006 beim Vorzeigen an der fix montierten Bohrmaschine seine Hand auf die Hand der Schülerin J.K. gelegt, wobei seine Finger zwischen den Fingern der Schülerin zu liegen kamen, was diese Schülerin als äußerst belästigend empfand und unpassend ist für die Erklärung einer gefährlichen Situation beim Bohren.

In der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 bestätigte der Beschuldigte: 'Dann ist meine Hand auf ihrer Hand, so wie bei vielen anderen Kindern. Die zweite Hand ist auch auf ihrer Hand, wo sie den Hebel der Bohrmaschine, das ist ein Drehhebel, betätigt.' Auch zahlreiche Zeuginnen bestätigten, dass dies bei (dem Beschwerdeführer) üblich war z.B. J.K. in der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 sowie die Schülerin M.O. in der Verhandlung vom 21. Dezember 2006. Dieser Punkt ist also unstrittig. Der Beschuldigte verantwortet sich aber damit, dass diese Vorgangsweise aus Gründen der Sicherheit erforderlich sei und um den Schülerinnen die Angst zu nehmen. Weiters erläutert er: 'Ich arbeite 36 Jahre in Werken. Die Arbeit habe ich nicht zum ersten Mal gemacht, sondern in einem Turnus von vier Jahren.' Dazu haben die Mitglieder der Disziplinarkommission erwogen, dass es auch andere Möglichkeiten (Werkstücke) gegeben hätte, den Lehrplan zu erfüllen. Es wäre auch möglich gewesen die konkreten Lehrziele anders zu vermitteln und die Sicherheit zu gewährleisten, als durch einen derartigen körperlichen Nahekontakt, insbesondere bei pubertierenden Mädchen. Es scheint im Zusammenhang mit den anderen Anschuldigungspunkten sogar plausibel, dass dieses Werkstück und diese Vorgangsweise über so einen langen Zeitraum - vielleicht unbewusst - auch deshalb vom Beschuldigten gewählt wurden, um Begründungen für einen derartigen körperlichen Nahekontakt zu haben. Dass dieser jedenfalls einer Mehrzahl pubertierender Schülerinnen äußerst unangenehm ist, hätte der Beschuldigte jedenfalls wissen müssen.

Der Beschuldigte wendet in den Berufungsausführungen wieder ein, dass sein Verhalten lediglich der Sicherheit der Schülerin gedient hatte und dabei völlig überzogen sei, von Dienstpflichtverletzungen auszugehen.

Dass er sich dabei auch auf die Zeugenaussage der Schülerin I.D. vom 22. März 2007 (Seite 30) beruft, wonach beim Bohren notwendig sei, auf die Hand des Schülers/der Schülerin zu drücken, um die richtige Handhabung zu haben, vermag die obigen Feststellungen zum Verhalten und andere Bewertung des vorgeworfenen Verhaltens durch die Disziplinaroberkommission nichts zu ändern.

Durch diese Art der Vermittlung wurde jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten durch den Beschuldigten erschüttert und der Anschuldigungspunkt verwirklicht.

Zu 8.gegen die Schüler/innen Beschimpfungen ausgesprochen, indem er sie anschrie und ihnen sagte 'haltet die Goschn', 'du gehst mir am Arsch', 'das ist mir scheiß egal', 'ihr seid deppert', weiters den Schüler V.V. als 'Fettsack' bezeichnet und zu den Schülern D.P. und V.V. gesagt: 'du deppertes behindertes Aas',

In der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 entgegnete der Beschuldigte: 'Ich schimpfe nicht im Unterricht. Diese Zitate, die da angegeben sind, sind Schimpfworte, die eine T. im Unterricht verwendet, wenn sie von hinten einer stört. Da höre ich ihre Stimme sogar. 'Du deppertes behindertes Aas!' Das sind Aussagen, die der D. und der V. zueinander sagen. Das habe ich mehrmals im Unterricht gehört. Ich sage zu einem Kind so etwas nicht! In einer Aussage von der 2B sagt ein Kind aus: ... Wie soll ich das sagen? Ich sage: 'Bitte sei nicht so dumm und mache diese Dummheit.' Wenn ein Kind etwas mutwillig macht oder gemein zu einem anderen Kind ist. Oder: 'Bitte sei nicht so ...' Da sagen die Kinder: 'Sie hätten jetzt 'deppert' gesagt. Sie hätten jetzt das gesagt.' Ich sage: 'Ich habe gar nichts gesagt! Das denkst du dir jetzt. Aber du weißt, was gemeint ist. Höre auf damit!' Herr Direktor L. sagte am 12. Oktober 2006 aus, dass er nur von den Kindern, die befragt wurden, gehört habe, dass der Beschuldigte sie beschimpft habe mit Ausdrücken wie 'haltet die Goschn', 'du gehst mir am Arsch', 'ihr seid deppert', 'Fettsack' oder 'du deppertes behindertes Aas'. In einem E-Mail vom 27. November 2006 an (den Beschwerdeführer), welches als Beweismittel vorgelegt wurde, bestätigte der Direktor, dass bei ihm keine Eltern gewesen wären, die sich über Beschimpfungen durch den Beschuldigten gegenüber den Kindern beschwert hätten.

In der Verhandlung am 21. Dezember 2006 bestätigte L.R., dass (der Beschwerdeführer) nur mit V. schimpfe. Auf die Frage, was er da sage, antwortete sie: 'Dass er aufhören soll zu reden, dass er sich umdrehen soll, dass er endlich etwas machen soll, statt immer sich zu uns zu drehen und uns zu nerven.'

D.P. jedoch bestätigt in der Verhandlung am 21. Dezember 2006, dass (der Beschwerdeführer) 'Fettsack und deppertes behindertes Aas' zu V. gesagt habe. M.O.

bestätigt in der Verhandlung am 21. Dezember 2006, dass der Beschuldigte gesagt habe: 'Das ist mir scheißegal!' M.O. sagte jedoch aus: 'Er sagte: Halt die Go...! Dann sagte er: Halte den Mund! So hat er sich dann ausgebessert.' V.V. erklärte in der Verhandlung am 22. März 2007: 'Einmal hat er zu mir und einem Freund gesagt: Du deppertes Aas-Kind.' T.L. dagegen verneinte am 22. März 2007 zunächst, dass der Beschuldigte jemanden beschimpft hätte. Schließlich wurde sie konkret befragt, ob der Beschuldigte geschimpft habe: 'Halte deine Gosche!' Sie sagte dann dazu, dass das schon sein könne, sie sich aber nicht erinnern könne, da das schon lange her sei. A.L. antwortete am 21. Dezember 2006 auf die Frage, ob sie sich an Ausdrücke wie 'Fettsack' oder 'deppertes behindertes Aas' erinnern könne mit: 'Nein.' Es wurde von mehreren Zeugen in der Verhandlung über die Verwendung von Schimpfworten durch (den Beschwerdeführer) berichtet. Darunter waren auch Ausdrücke wie 'Schlampe' oder 'geh am Strich', die nicht in den Vorwürfen des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses aufgezählt waren. Einige Zeugen betonten auch, dass sie sich nicht mehr erinnern können, weil die Ereignisse schon zu lange zurückliegen. Daher erscheint es nicht verwunderlich, dass es sowohl unterschiedliche Aussagen gibt, was gesagt wurde, als auch ob bestimmte Ausdrücke vom Beschuldigten verwendet wurden. Da jedoch eine Reihe von Zeugen, die unter Wahrheitsverpflichtung standen, bestätigte, dass es zu Beschimpfungen durch (den Beschwerdeführer) gegenüber Schülern kam, ist dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

Zum allgemeinen Hinweis in den Berufungsausführungen, dass den Beschuldigten entlastenden Zeugen offenbar ohne Grund nicht Glauben geschenkt werde, war festzustellen, dass neben den angeführten Zeugen, die das Verhalten im Sinne des Tatvorwurfes bestätigten, auch andere Zeugen aussagten, die angaben, sich nicht oder nicht mehr daran erinnern zu können.

(Der Beschwerdeführer) war daher auch hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzungen schuldig zu sprechen.

Zu 10./2. Teilseine Aufsichtspflicht gegenüber dem Schüler A.A. der Klasse 2b nicht erfüllt, indem er A. vor das Lehrerzimmer im 1. Stock gehen ließ und dort unbeaufsichtigt vor der geschlossenen Direktions-, und Lehrerzimmertüre sitzen ließ.

In der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 entgegnete der Beschuldigte, wenn A.A. auch vor der Klassentüre stehend keine Ruhe gegeben habe, habe es geheißen: 'Bitte jetzt gehst du in die Direktion!'

(Der Direktor) R.L. sagte jedoch am 12. Oktober 2006 aus, dass A.A. im besagten Zeitraum sicher nicht öfter als einmal in der Direktion 'gelandet' sei. Die Türe der Direktion sei geschlossen. Wenn nicht ein Schüler anklopfe, oder ein Lehrer einen Schüler in der Direktion abgäbe, wisse der Direktor davon nichts.

Die Zeugen C.B. und T.K. bestätigten in ihren Aussagen am 21. Dezember 2006, dass A.A. als Strafe für sein Benehmen von (dem Beschwerdeführer) zum Direktor geschickt wurde. A.A. sagte in der Verhandlung am 21. Dezember 2006 aus, dass er, wenn er vom Beschuldigten zum Direktor geschickt worden sei, den Rest der Stunde auf einem Sessel vor der Direktion gesessen sei. Die Türe zum Direktor sei nicht offen gewesen. 'Ich musste vor der Direktion sitzen. Nur wenn man etwas ganz Schlimmes macht, geht man mit dem Lehrer hinein zum Herrn Direktor.' Er sei einige Male vor der Direktion gesessen.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Schulordnung (BGBl. Nr. 373/1974 idgF.) darf die Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Im Bezug auf die geistige Reife argumentierte der Beschuldigte am 22. März 2007, dass A.A. 'mutterseelenalleine' ins Landesgericht (zur Verhandlung der Disziplinarkommission) gefunden habe. Dem kann man entgegenhalten, dass diese geistige Reife erst ein Jahr nach der Pflichtverletzung gezeigt wurde. Darüber hinaus lässt die zitierte Verordnung keinen Spielraum bezüglich der Aufsichtspflicht über Schüler unterhalb der 7. Schulstufe. A.A. war in dem Zeitraum, auf welchen sich die Vorwürfe beziehen, ein Schüler der 6. Schulstufe. Daher stellt der Umstand, dass ein Integrationsschüler, der Anweisungen offenbar keine Folge geleistet hatte, ohne Begleitung durch einen Lehrer zum Direktor geschickt wurde, eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Der Sachverhalt, dass offenbar nicht einmal rückgefragt wurde, ob der Schüler auch in der Direktion angekommen war und daher die Tatsache, dass A. wiederholt vor, statt in der Direktion seine Strafe absaß, durch den Beschuldigten unbemerkt blieb, stellt einen erschwerenden Tatbestand dar.

Den Einwendungen in der Berufung, der Direktor habe den Schüler ohnedies vor seiner Klassentür angetroffen bzw. dass die Disziplinarmaßnahme, einen Schüler zum Direktor zu schicken, nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen werden kann, kann nicht gefolgt werden: Da dem gegenüber die Feststellungen im Beweisverfahren stehen, wonach der Schüler offenbar in mehreren Fällen, ausgenommen einen Fall, unbeaufsichtigt vor der Direktionstür sitzen blieb. Die Situation, dass zugelassen wird, dass ein 12-jähriger Integrationsschüler unbeaufsichtigt vor der Direktionstür sitzen bleibt, ist als pflichtwidrige Verletzung der Aufsichtspflicht zu bewerten.

(Der Beschwerdeführer) war daher hinsichtlich der Verletzung der Aufsichtspflicht schuldig zu sprechen.

Der Berufung des Beschuldigten kommt hinsichtlich des Tatvorwurfes des Punktes 1/Teil 2, er habe im Schuljahr 2005/2006 die Schülerin P.P. im Nacken massageartig angegriffen, Berechtigung zu. Da der gegenständliche Tatvorwurf im Beweisverfahren vor der erstinstanzlichen Disziplinarkommission durch die betroffene Schülerin nicht bestätigt wurde, hatte diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen."

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als erschwerend das Zusammentreffen zahlreicher Dienstpflichtverletzungen, denen die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit - ungeachtet aktenkundiger einschlägiger Beschwerden aus 2003 - gegenüberstehe; zum Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte führte sie weiters aus, dass durch die Art und Vielzahl der Dienstpflichtverletzungen gegenüber den anvertrauten Schüler/innen, die auf Grund der leugnenden Verantwortung erforderlich gewordenen umfangreichen Erhebungen und einen hohen Bekanntheitsgrad des Fehlverhaltens am Schulstandort es aus dienstlichem Interesse geboten sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Schule unterrichte.

Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des Freispruches - richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 94a Abs. 3 LDG 1984 kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (Z. 1), die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist (Z. 2), ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist (Z. 3), sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet (Z. 4) oder der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint (Z. 5).

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl der Sachverhalt, der dem Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zu Grunde gelegt worden sei, infolge ins Einzelne gehender Bekämpfung der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde keineswegs als geklärt hätte erachtet werden können. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde auf Grund der gerügten fehlenden nachvollziehbaren Auseinandersetzung der erstinstanzlichen Behörde mit den einzelnen Zeugenaussagen nicht auf deren Feststellungen stützen dürfen, sondern ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und zu diesem Zweck eine - wie in der Berufung beantragt - mündliche Verhandlung anzuberaumen gehabt. Des Weiteren wird als inhaltliche Rechtswidrigkeit wiederholt unter anderem eingewendet, dass infolge des Fehlens von Tatzeiten die Überprüfung einer allfälligen Verjährung nicht möglich sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Nach der zu § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 (bzw. den zu entsprechenden Regelungen des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 und des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG) ergangenen Rechtsprechung ist der Sachverhalt dann als nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird; darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0033, und vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/09/0007, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Schuldfrage ausdrücklich bekämpft. Die belangte Behörde setzte sich - ohne selbst eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen - mit den in der Berufung gegen den von der Behörde angenommenen Sachverhalt vorgetragenen Argumenten und mit der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Beweiswürdigung auseinander, wobei sie auch erkennbar eigene beweiswürdigende Überlegungen an Hand der zitierten Aussagen einzelner einvernommener Personen anstellte. Dies hätte sie jedoch nur auf Grund der Ergebnisse einer von ihr selbst durchgeführten mündlichen Verhandlung tun dürfen. Ein "nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärter Sachverhalt" im Sinn des § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 lag infolge der substanziierten Bestreitung des erstinstanzlichen Sachverhaltes - ungeachtet der ausführlichen erstinstanzlichen Erhebungen - jedenfalls nicht vor. Damit hat sie zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 abgesehen, was den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit:

Der Beschwerdeführer macht - mit Ausnahme des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 5. - zu Recht geltend, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides an einer ausreichenden Konkretisierung hinsichtlich des Zeitpunktes der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen fehlt, wenn die belangte Behörde hiezu lediglich den Tatzeitraum "im Schuljahr 2005/2006" anführt (und ihm Übrigen auch jegliche Begründung zur näheren Konkretisierung im Vergleich zum Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss sowie zum erstinstanzlichen Erkenntnis vermissen lässt). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof hiezu allgemein herangezogenen Kriterien des § 44a VStG muss im Spruch die Tat so konkretisiert werden, dass der Disziplinarbeschuldigte in der Lage ist, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfes anzubieten; überdies muss auch im Disziplinarverfahren der Täter durch eine ausreichende Umschreibung der Tat in einem verurteilenden Erkenntnis davor geschützt sein, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiteres Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 453). So wurde zwar bei einem Schuldspruch wegen eines über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens dessen zusammenfassende Beschreibung "zumindest beispielsweise und durch konkrete bezeichnete Einzelakte" als genügend erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0152). Dies kommt aber hinsichtlich Spruchpunkt 1. nicht (mehr) zum Tragen, da zu dessen 2. Teil (konkreter Anschuldigungspunkt der Berührung der Schülerin P.P.) ein Freispruch erging. Sohin wären dazu wie auch zu den übrigen Spruchpunkten (außer zu 5.) die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf Personen, denen gegenüber sie gesetzt wurden, auch näher zu konkretisieren gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ihre Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren und konkrete Feststellungen unter Würdigung der erhobenen Beweise dazu zu treffen haben, ob die verbleibenden Anschuldigungspunkte (jeweils - mit Ausnahme zu Spruchpunkt 5. - in zeitlicher Hinsicht sowie zu Spruchpunkt 1. auch bezüglich unmittelbar betroffener Personen konkretisiert) erfüllt und gegebenenfalls welche Dienstpflichten dadurch verletzt sind.

Die aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides prävaliert gegenüber dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ausgenommen Spruchpunkt 5. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG sowie im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Mai 2008

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090065.X00

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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