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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §59 Abs2Rechtssatz
Der vorgelegte Status, der keine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, ist nicht aussagekräftig genug, um die Möglichkeit der Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners beurteilen zu können, geht doch daraus insbesondere nicht die genaue Zusammensetzung der Verbindlichkeiten und deren Fälligkeit hervor. Der auf einen einzigen Stichtag abgestellte Status ermöglicht vor allem auch keine Abschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmers. Er kann auch nicht als Nachweis einer Überschuldung iSd § 67 Abs 1 Konkursordnung angesehen werden, weil daraus nicht hervorgeht, ob die Aktiva mit ihren wahren Werten oder bloß mit ihren Bilanzwerten eingestellt wurden (Hinweis auf "Das österreichische Insolvenzrecht; Petschek-Reimer-Schiemer, und auf Kastner, Grundriss des österr. Gesellschaftsrechtes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080183.X04Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022