RS Vwgh 1988/9/22 88/08/0183

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs2

Rechtssatz

Der vorgelegte Status, der keine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, ist nicht aussagekräftig genug, um die Möglichkeit der Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners beurteilen zu können, geht doch daraus insbesondere nicht die genaue Zusammensetzung der Verbindlichkeiten und deren Fälligkeit hervor. Der auf einen einzigen Stichtag abgestellte Status ermöglicht vor allem auch keine Abschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmers. Er kann auch nicht als Nachweis einer Überschuldung iSd § 67 Abs 1 Konkursordnung angesehen werden, weil daraus nicht hervorgeht, ob die Aktiva mit ihren wahren Werten oder bloß mit ihren Bilanzwerten eingestellt wurden (Hinweis auf "Das österreichische Insolvenzrecht; Petschek-Reimer-Schiemer, und auf Kastner, Grundriss des österr. Gesellschaftsrechtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080183.X04

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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