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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §7 Abs4 litd;Rechtssatz
Der nicht näher spezifizierten Formulierung "Einschränkung der persönlichen Freiheit" ist nicht zu entnehmen, die Verletzung welches subjektiven Rechtes vom Vorstellungswerber damit geltend gemacht wird, sodass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit Recht ausgeschlossen wurde (hier: Errichtung einer Markise).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060057.X02Im RIS seit
29.06.2005