RS Vwgh 1988/9/22 85/06/0057

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1978 §7 Abs4 litd;
BauRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der nicht näher spezifizierten Formulierung "Einschränkung der persönlichen Freiheit" ist nicht zu entnehmen, die Verletzung welches subjektiven Rechtes vom Vorstellungswerber damit geltend gemacht wird, sodass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit Recht ausgeschlossen wurde (hier: Errichtung einer Markise).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060057.X02

Im RIS seit

29.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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