RS Vwgh 1988/9/22 87/06/0041

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a idF 1982/199;
AVG §37 idF 1982/199;
AVG §45 Abs2 idF 1982/199;

Rechtssatz

Wird schon in der mündl Bauverhandlung betr die Bauplatzerklärung darauf verwiesen, dass ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs 3 ROG eine Bauplatzerklärung nicht möglich sei, so kann von keiner Verletzung der Manuduktionspflicht gesprochen werden, wenn die Betroffenen dann keinen derartigen Antrag stellen, weshalb ihr Bauplatzerklärungsantrag abgewiesen wird.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060041.X02

Im RIS seit

13.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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