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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a idF 1982/199;Rechtssatz
Wird schon in der mündl Bauverhandlung betr die Bauplatzerklärung darauf verwiesen, dass ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs 3 ROG eine Bauplatzerklärung nicht möglich sei, so kann von keiner Verletzung der Manuduktionspflicht gesprochen werden, wenn die Betroffenen dann keinen derartigen Antrag stellen, weshalb ihr Bauplatzerklärungsantrag abgewiesen wird.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060041.X02Im RIS seit
13.03.2006