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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0015 B 2. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Erlässt die Berufungsbehörde im Rahmen eines bei ihr anhängigen, die Entziehung der Lenkerberechtigung betreffenden Berufungsverfahrens erstmals eine Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG 1967, so handelt es sich hiebei um ein selbständiges auch hinsichtlich des Instanzenzuges von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängiges Verfahren. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist daher (mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung) zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110195.X02Im RIS seit
09.02.2007