RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0195

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0015 B 2. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Erlässt die Berufungsbehörde im Rahmen eines bei ihr anhängigen, die Entziehung der Lenkerberechtigung betreffenden Berufungsverfahrens erstmals eine Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG 1967, so handelt es sich hiebei um ein selbständiges auch hinsichtlich des Instanzenzuges von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängiges Verfahren. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist daher (mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung) zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110195.X02

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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