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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs2 idF 1987/325;Rechtssatz
Betriebserwerb ist der Erwerb eines lebenden bzw. lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betriebes dh einer organisierten Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht. Unter der Voraussetzung einer "selbstständigen Betriebsmöglichkeit" ist auch ein Teilbetriebserwerb möglich. (Hinweis auf E VS vom 30.11.1983, 82/08/0021, VwSlg 11241 A/1983)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170190.X02Im RIS seit
23.09.2005