RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0048

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §30 Abs1;
VStG §45;

Rechtssatz

Die Einstellung des Verfahrens bezüglich einer Tat, die zu einer bestimmten Tatzeit begangen wurde, hindert nicht die Verfolgung wegen der mit einer anderen Tatzeit zur Last gelegten Tat unter derselben Geschäftszahl.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020048.X04

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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