RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §31a Abs2;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KDV 1967 §34 Abs3;

Rechtssatz

Der Bescheid leidet an einem Mangel, wenn ihm nicht zu entnehmen ist, wieso an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Lenkerberechtigungswerbers Zweifel bestanden haben, die eine Befunderstellung durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle und danach eine diesbezügliche ärztliche Beurteilung habe notwendig erscheinen lassen; weiters dann, wenn keine - gem § 34 Abs 3 KDV idF BGBl 1987/362 für die Annahme einer die Eignung ausschließenden Trunksucht (§ 34 Abs 1 lit d KDV) erforderliche - fachärztliche Untersuchung angeordnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110085.X02

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten