RS Vwgh 1988/9/23 87/17/0190

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs2 idF 1987/325;

Rechtssatz

Zur Betriebsnachfolge bzw. zur Teilbetriebsnachfolge ist nicht erforderlich, dass alle Betriebsmittel erworben werden; es genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Betrieb in die Lage versetzen, den Betrieb bzw. Teilbetrieb fortzuführen. Nicht entscheidend ist hiebei, ob der Betriebsnachfolger den Betrieb bzw. Teilbetrieb auch tatsächlich fortführt (oder ihn etwa nur erwirbt, um ihn aus Gründen der Konkurrenzausschaltung sofort stillzulegen). Ebenso maßgeblich ist, ob der Betriebsnachfolger den Betrieb im Falle der Fortführung mit demselben Betriebsgegenstand betreibt. (Hinweis auf E VS vom 30.11.1983, 82/08/0021, VwSlg 11241 A/1983)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170190.X03

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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