RS Vwgh 1988/9/23 87/17/0285

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §75 Abs1 idF 1986/183;
MOG 1985 §75 Abs2 idF 1986/183;
MOG 1985 §75 Abs3 idF 1986/183;
MOG 1985 §75 Abs4 idF 1986/183;
MOG 1985 §75 Abs5 idF 1986/183;
MOG 1985 §75 Abs6 idF 1986/183;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann unter der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, dass der Bf zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muss, die eine Verletzung seines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht. Im bekämpften Bescheid muss sohin über subjektive Rechte des Bf abgesprochen worden sein. (Hinweis auf B 2.7.1969, 0192/66, VwSlg 7618 A/1969) (hier: kein Beschwerderecht von Berechtigten aus einem Übergabevertrag gegen die Genehmigung des Antrages des Eigentümers auf Teilnahme an der Rückkaufaktion gem § 75 Abs 1 bis 6 MOG idF BGBl 1986/183).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170285.X01

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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