RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0105

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/163;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0003 E 19. Mai 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht berücksichtigt wurden. Es kann also kein Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegen, wenn im Erstverfahren schon bekannte Tatsachen neuerlich vorgebracht werden, oder wenn die Partei alles, was zur Sachdarstellung gehört, zwar richtig erklärt, die Behörde jedoch falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X03

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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