RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0079

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §49;

Rechtssatz

Dass zwei Ladungen den vom Bf in seiner Berufung namhaft gemachten Zeugen nicht erreichten - das erste Mal, weil er laut Vermerk des Zustellers die Abgabestelle nicht regelmäßig benütze, das zweite Mal, weil er verzogen sei (Vermerk des Zustellers) - bildet für die Behörde keinen hinreichenden Grund, von der beantragten Vernehmung der Zeugen abzusehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100079.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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