RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0129

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Wenn bereits mit Bescheid des BM für Land und Forstwirtschaft eine Rodungsbewilligung mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung des geplanten Objektes ("Unterstandshütte zur Waldbewirtschaftung") verweigert wurde - mit den Ausführungen dieses Bescheides zum Fehlen einer Widmungs- und Baubewilligung sollte nur illustriert werden, dass jedenfalls kein im "Siedlungswesen" begründetes öffentliches Interesse vorliege -, so handelt es sich bei den vom Bf aufgezeigten Sachverhaltsänderungen (Vorliegen einer Baubewilligung, "Rodungsfläche wesentlich herabgesetzt", "Hütte in anderer Art und Weise ausgeführt") um Modifikationen von Naturumständen, die für die rechtliche Beurteilung in der Hauptsache unwesentlich sind, wobei der Bf auch für das nun mehr vorgesehene Objekt allein sein privates Interesse an der Errichtung einer "Unterstandshütte" zur Bewirtschaftung seines Waldes ins Treffen zu führen vermochte. Damit steht der meritorischen Entscheidung über den nunmehrigen Rodungsantrag das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100129.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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