RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §7;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 ARG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und weder die genannte Vorschrift noch § 27 Abs 1 ARG etwas über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, wäre der Bf wegen dieser Verwaltungsübertretung gem § 5 Abs 1 VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080060.X02

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten