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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Ausreichende Determinierung einer Verordnungsermächtigung im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz betreffend Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für den Ausgleich von sogenannten "stranded costs" im Hinblick auf die nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen; Zurückweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung einer Beihilfenverordnung wegen zu engen AnfechtungsumfangesSpruch
1. Der Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Art7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 (Energieliberalisierungsgesetz), wird abgewiesen. Die Anträge auf Aufhebung anderer Bestimmungen des §69 leg. cit. werden zurückgewiesen. 1. Der Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Art7 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, (Energieliberalisierungsgesetz), wird abgewiesen. Die Anträge auf Aufhebung anderer Bestimmungen des §69 leg. cit. werden zurückgewiesen.
2. Der Antrag, Teile der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, aufzuheben, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag, Teile der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Burgenländische Landesregierung,römisch eins. 1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Burgenländische Landesregierung,
"im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2000 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000," "im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2000, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,,"
a) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 letzter Satz und 8,"
in eventu
b) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8,"
in eventu
c) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 letzter Satz und 8,"
in eventu
d) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8"
in eventu
e) "§69 zur Gänze,"
in eventu
f) "§69 Abs1, 2, 3 und 4,"
in eventu
g) "§69 Abs1, 2, 3, 4 und 5
als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Weiters stellt die Burgenländische Landesregierung gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,
"in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001," "in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,,"
a) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"
in eventu
b) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"
in eventu
c) "§6 und die Anlage zu §6,"
in eventu
d) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"
in eventu
e) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"
in eventu
f) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und die Anlage zu §6,"
in eventu
g) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
h) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
i) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
j) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
k) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
l) "§6, §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
m) "§6, §7 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
n) "§6, §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
o) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
p) "§6, §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
q) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
r) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
s) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 sowie die Anlage zu §6,"
in eventu
t) "§6, §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"
in eventu
u) "§6 Abs1 und die Anlage zu §6,"
in eventu
v) "die Wortfolge 'die in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1 und die Anlage zu §6
als gesetzwidrig aufzuheben."
3. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Landesregierung aus:
"Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung. Die Antragslegitimation der Burgenländischen Landesregierung hinsichtlich der - in Geltung stehenden - in obigem Antrag bezeichneten Bestimmungen des ElWOG ist somit gegeben.
Gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung. Die im obzitierten Antrag bezeichnete Verordnung wurde vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, somit einer Bundesbehörde erlassen und steht noch in Geltung. Die Antragslegitimation der Burgenländischen Landesregierung ist somit gegeben."
4. §69 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, lautet: 4. §69 ElWOG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, lautet:
"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
5.1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §69 ElWOG führt der Antrag folgende Argumente ins Treffen:
"Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur 'auf Grund der Gesetze' zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (etwa VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981, 11.639/1988). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz; zB VfSlg. 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s. etwa VfSlg. 4072/1961, 4300/1962).
Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalgesetzlichen Delegation wird in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. VfSlg. 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961).
Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (s. etwa VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984).
§69 Abs1 ElWOG normiert, welche Sachverhalte der Verordnungsgeber zu regeln hat (nämlich die Voraussetzungen für die Beitragsverpflichtung und deren Ausmaß sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen). Inhaltliche Vorgaben für den Verordnungsgeber enthält dieser Absatz ebenso wenig wie Abs2, der gleichfalls bloß vorgibt, worüber eine entsprechende Verordnung jedenfalls Regelungen zu treffen hat.
Diese Gesetzesbestimmungen lassen völlig offen,
Daran ändern auch die Bestimmungen des Abs3 nichts: Der erste Satz gibt dem Verordnungsgeber lediglich vor, wie hoch die Beiträge insgesamt zu bemessen sind, nicht jedoch, wie sie hinsichtlich ihrer Höhe auf die Beitragspflichtigen aufzuteilen sind. Im zweiten Satz (in Verbindung mit Abs4) werden bloß - inhaltliche - Aussagen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen, nicht jedoch hinsichtlich der Beitragsleistung getroffen. Auch die übrigen Regelungen des §69 enthalten keine diesbezüglichen weiteren inhaltlichen Vorgaben für den Verordnungsgeber.
Das völlige Fehlen von inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers für den Verordnungsgeber bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung überlässt es dem Verordnungsgeber, in den eben dargelegten wesentlichen Punkten - da diese im Gesetz nicht einmal ansatzweise geregelt sind - nach Belieben die betreffenden Sachverhalte regelnde Normen zu erlassen. Dies stellt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine - gegen Art18 Abs1 (und 2) B-VG verstoßende - formalgesetzliche Delegation dar (s. dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im - die §§25 und 34 ElWOG betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000, S. 1228 f.). Ergänzend ist auf das Erkenntnis VfSlg. 12.281/1990 hinzuweisen, worin sich der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich einer präjudiziellen (staatsvertraglichen) Bestimmung, die keinerlei Kriterien für die Aufteilung eines gegebenen Kontingents auf mehrere Bewilligungswerber enthielt, deshalb nicht veranlasst sah, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm im Hinblick auf Art18 B-VG einzuleiten, da sie im Bundesverfassungsrang stand; der Verfassungsgerichtshof sprach hier dessen unbeschadet jedoch ausdrücklich von der 'relativen Unbestimmtheit' einer derartigen Regelung. Das völlige Fehlen von inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers für den Verordnungsgeber bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung überlässt es dem Verordnungsgeber, in den eben dargelegten wesentlichen Punkten - da diese im Gesetz nicht einmal ansatzweise geregelt sind - nach Belieben die betreffenden Sachverhalte regelnde Normen zu erlassen. Dies stellt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine - gegen Art18 Abs1 (und 2) B-VG verstoßende - formalgesetzliche Delegation dar (s. dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im - die §§25 und 34 ElWOG betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000, Sitzung 1228 f.). Ergänzend ist auf das Erkenntnis VfSlg. 12.281/1990 hinzuweisen, worin sich der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich einer präjudiziellen (staatsvertraglichen) Bestimmung, die keinerlei Kriterien für die Aufteilung eines gegebenen Kontingents auf mehrere Bewilligungswerber enthielt, deshalb nicht veranlasst sah, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm im Hinblick auf Art18 B-VG einzuleiten, da sie im Bundesverfassungsrang stand; der Verfassungsgerichtshof sprach hier dessen unbeschadet jedoch ausdrücklich von der 'relativen Unbestimmtheit' einer derartigen Regelung.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die im §69 Abs1 vorgesehene Einvernehmensbindung an den Hauptausschuss des Nationalrats sowie die ferner normierten Anhörungspflichten die ausreichende inhaltliche Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung nicht zu ersetzen vermögen (s. dazu VfSlg. 12.947/1991)."
5.2. Zum beantragten Aufhebungsumfang führt die antragstellende Landesregierung aus:
"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (s. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01) die Auffassung, dass er im Falle der Rechtswidrigkeit genereller Normen (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Gesetzwidrigkeit von Verordnungen) diese in einem Umfang aufzuheben hat, dass die Verfassungs(Gesetz)widrigkeit beseitigt wird, dass dabei aber einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassfall ist, und andererseits der verbleibende Teil der Norm eine möglichst geringe Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig nie vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof nach seiner Auffassung in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt.
Da sich der Verfassungsgerichtshof bei auf Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an den Wortlaut des Antrags gebunden erachtet, werden im vorliegenden Antrag neben dem Hauptantrag mehrere Eventualanträge dargelegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen sollen, im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung nach Maßgabe der dort genannten Abwägungen eine Sachentscheidung treffen zu können. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Eventualanträge ausschließlich das Ziel verfolgen, die nach dem Dargelegten nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung gegebene Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art18 Abs1 (und 2) B-VG aus sämtlichen oben genannten Gründen zu beseitigen; alle dargelegten Bedenken sind somit allen Eventualanträgen zuzuordnen.
Für Hauptantrag und sämtliche Eventualanträge gilt Folgendes:
Die Abs1 bis 4 enthalten ausschließlich Regelungen über die Verordnungsermächtigung und wären somit - auf Grund ihres engsten inhaltlichen Zusammenhangs - bei Zutreffen der dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung vollinhaltlich aufzuheben. Abs6 knüpft unmittelbar an die Regelungen der Abs1 bis 3 an und wäre bei Aufhebung dieser Absätze auf Grund dieses untrennbaren Zusammenhangs inhaltsleer. Der letzte Satz des Abs7 wiederum knüpft an Abs6 sowie der Abs8 an die Abs1 bis 7 an; diese Bestimmungen wären im Falle der vorgenannten Aufhebungen auf Grund dieses untrennbaren Zusammenhangs gleichfalls inhaltsleer.
Der erste Eventualantrag berücksichtigt (auf Grundlage des Hauptantrags) die etwaige Auffassung, dass dem Abs7 bei Aufhebung der übrigen Regelungen insgesamt kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.
Der zweite Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass - auf Grund des Wegfalls jeglicher Regelung über Voraussetzungen, Art und Ausmaß von Beihilfen - dem Abs5 kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.
Der dritte Eventualantrag berücksichtigt (auf Grundlage des zweiten Eventualantrags) die etwaige Auffassung, dass dem Abs7 bei Aufhebung der übrigen Regelungen insgesamt kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.
Der vierte Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass sämtliche Regelungen des §69 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Von der Stellung eines Antrags auf Aufhebung auch der Zahl '69' im §1 ElWOG wurde Abstand genommen, da es sich hiebei um eine Verfassungsbestimmung handelt und keine Baugesetzwidrigkeit dieser Bestimmung (im Zusammenhalt mit den angefochtenen Regelungen des §69) ersichtlich ist.
Der fünfte Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass die übrigen Absätze in keinem untrennbaren Zusammenhang mit Abs1 bis 4 stehen.
Der sechste Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass nur Abs5 in einem untrennbaren Zusammenhang mit Abs1 steht."
6. Die Bundesregierung hält dem Antrag auf Aufhebung des §69 ElWOG Folgendes entgegen:
6.1. Zur Zulässigkeit des Antrages:
"In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden müssen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 14.180/1995). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorliegt - zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwenig ist, dass also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (vgl. VfSlg. 13.739/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (vgl. statt vieler VfSlg. 13.915/1994; s. auch VfSlg. 14.196/1995, 15.031/1997). "In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden müssen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 14.180/1995). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorliegt - zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwenig ist, dass also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten vergleiche VfSlg. 13.739/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre vergleiche statt vieler VfSlg. 13.915/1994; s. auch VfSlg. 14.196/1995, 15.031/1997).
Schon im Hinblick auf §69 Abs8 ElWOG ist der untrennbare Zusammenhang der Abs1 bis 8 des §69 leg.cit. offenkundig; wollte man, wie es die antragstellende Landesregierung anstrebt, ein subjektives Recht auf Gewährung einer Betriebsbeihilfe durch die Elektrizitäts-Control GmbH bzw. eines von dieser bestimmten privaten Rechtsträgers bei bloßem Vorliegen einer Preisdifferenz jedenfalls einräumen, so steht dies dem Willen des Gesetzgebers diametral entgegen.
Daher erweisen sich nach Ansicht der Bundesregierung alle (Eventual-)Anträge, die nicht die Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 ElWOG zur Gänze zum Inhalt haben, als unzulässig."
6.2. Zu den vorgebrachten Bedenken:
"Die Bundesregierung verweist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (v