RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0133 E 15. Jänner 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der Ausspruch bzgl der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X08

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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