RS Vwgh 1988/9/27 87/07/0121

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschwerdegegenstand einer auf Grund des Art 130 Abs 1 lit b und Art 131a B-VG erhobenen Beschwerde ist der gleiche wie bei einer auf Grund des Art 144 Abs 1 zweiter Satz B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde. Verschieden sind die Prüfungsmaßstäbe (VfGH:

verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte; VwGH: sonstige eingeräumte Rechte). Da es kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung gibt, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine derartige Beschwerde die Frage einer Verletzung eines subjektiven Rechtes durch einen verfahrensfreien Verwaltungsakt (faktische Amtshandlung) jeweils gesondert zu prüfen. Hiebei muss es sich um Eingriffe in ausdrücklich von der Rechtsordnung zugestandene Rechte handeln, nicht bloß um Eingriffe in eine rechtlich nicht geregelte Freiheitssphäre (Hinweis auf E 19.1.1979, 0727/78, VwSlg 9745 A/1979). Ziel einer auf Art 131a B-VG gestützten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kann zufolge der Regelung des § 42 Abs 4 VwGG immer nur sein, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt und gegebenenfalls aufgehoben wird. Hat der VfGH einen verfahrensfreien Verwaltungsakt bereits für rechtswidrig erklärt, so kann daher an einem Ausspruch des VwGH gem § 42 Abs 4 VwGG ein rechtliches Interesse nicht mehr bestehen. In einem solchen Fall ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in dieser Richtung einzustellen (Hinweis auf B 30.6.1980, 0260/77 und E 8.4.1961, 1337/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070121.X01

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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