RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27;
ARG 1984 §7;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht liegt - dem objektiven Tatbestand nach - dann vor, wenn Arbeitnehmer unter Verletzung der Arbeitsruhevorschriften beschäftigt werden (Hinweis E 21.11.1984, 82/11/0091, 0092).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080060.X01

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten