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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1;Rechtssatz
Weder bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft noch bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist konkret zu prüfen, ob der Arbeitnehmer(ähnliche) auf die Gegenleistung aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen sei und sie auch nur dafür verwende oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreite. Entscheidend ist vielmehr der "organisatorische" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Dabei ist zu prüfen, ob das Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung einer anderen leiste, so beschaffen ist, dass die Person trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft tatsächlich gehindert ist, diese anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, vom Regelungszweck der Anordnung sinngemäßer Anwendung des IESG her als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer und der nach den Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes 1960 beschäftigte Heimarbeiter tätig anzusehen ist. Dabei sind die einzelnen Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110222.X01Im RIS seit
13.06.2006