RS Vwgh 1988/9/27 88/07/0014

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Verbesserung der Wassergüte der Donau §2 Z11;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beseitigung von organisch belasteten Abwässern (hier: eines Hotelbetriebes) im Geltungsbereich der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl Nr 1977/210, stellt zufolge § 2 Z 11 dieser Verordnung die biologische oder gleichwertige Reinigung den Stand der Technik dar und entspricht den wasserwirtschaftlichen Zielvorstellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070014.X03

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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