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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §285;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H F in G, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 10. Oktober 2005, GZ. RV/0291- G/03, betreffend u.a. Einkommensteuer 1994, 1995 und 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für 1994 und 1995 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. In einer Beilage zu diesen Erklärungen machte er bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, nämlich aus der Konsulententätigkeit für die MAG-Maschinen- und Apparatebau GmbH, Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb von MAG-Aktien in Höhe von S 1,403.377,-- (1994) und S 1,405.275,-- (1995) als Betriebsausgaben geltend. Als Eventualantrag machte er 12 % "pauschale Ausgaben" von den Einnahmen geltend.
1.1.2. Das Finanzamt verweigerte bei den Einkünften aus Konsulententätigkeit den Abzug der Darlehenszinsen für den Erwerb der Aktien, weil Aktienkäufe im Privatvermögen steuerlich nicht beachtlich seien.
1.1.3. In der Berufung gegen diese Bescheide führte der Beschwerdeführer aus, er habe Aktien von jenem Unternehmen erworben, als dessen Konsulent er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen habe. Im Jahre 1992 habe die V & N-AG einen Anteil an jenem Unternehmen in der Höhe von 51 % gehalten und habe dieses Aktienpaket im selben Jahr abstoßen wollen. Um zu verhindern, dass es durch einen Verkauf an einen Dritten zu einer feindlichen Übernahme des Unternehmens komme, habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, die Aktien selbst zu erwerben. Hätte er dies nicht getan, wäre er vom neuen Mehrheitseigentümer zweifellos als Vorstand abgesetzt worden und hätte somit seine Konsulententätigkeit verloren. Der Aktienerwerb sei notwendiges Mittel zur Sicherung der Einkünfte gewesen und sei somit betrieblich veranlasst gewesen. Um dieses große Aktienpaket erwerben zu können, sei er gezwungen gewesen, ein Darlehen aufzunehmen. Die Zinsen dieses Darlehens seien in den Erklärungen als Betriebsausgaben angesetzt worden.
1.1.4. In den Berufungsvorentscheidungen, mit denen die Berufungen als unbegründet abgew