RS Vwgh 1988/9/27 87/11/0142

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

23/01 Konkursordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §29 Abs1;
IESG §1 Abs2;
KO §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0067 E 22. Oktober 1986 VwSlg 12271 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Angestellten, der aus einem Dienstverhältnis, das keinen unmittelbar im Gesetz normierten Beschränkungen des Kündigungsrechtes unterliegt, gemäß § 25 KO vorzeitig austritt, steht gemäß § 29 Abs 1 AngG (sofern die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen) eine Kündigungsentschädigung höchstens für den Zeitraum zu, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine dem § 25 Abs 1 KO entsprechende Kündigung durch den Masseverwalter hätte verstreichen müssen. Die Kündigung des Angestellten durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO stellt eine "ordnungsmäßige Kündigung" iS des § 29 Abs 1 AngG dar. Der nach § 25 Abs 1 KO vom Masseverwalter vorzeitig (nämlich vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, unter Einhaltung einer kürzeren als der vereinbarten Kündigungsfrist und/oder ohne Bedachtnahme auf einen sonst zu beachtenden Kündigungstermin) gekündigte Angestellte hat - anders als nach der Rechtslage vor der KONov 1959 - keinen Anspruch auf Ersatz des dadurch allenfalls verursachten Schadens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110142.X02

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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