RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
VStG §25;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0137 E 28. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren erfordert, dass dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Verfahrensergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt es diese, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde (von Amts wegen) keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (Hinweis E 17.9.1968, 0398/64, VwSlg 7400 A/1968). Beantragt der Beschuldigte somit die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Feststellung der Fahrbahnverhältnisse und Sichtverhältnisse sowie zur Feststellung der an Ort und Stelle angebrachten Straßenverkehrszeichen mit der zugrundeliegenden Verordnung, ohne dabei auszuführen inwieweit die Ergebnisse dieses Beweisantrages die Angaben des Anzeigers widerlegen und entkräften könnten, so entspricht er nicht dem Erfordernis der Mitwirkungspflicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080147.X01

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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