RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0113

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §49 Abs2;
ASchG 1972 §6 Abs7;

Rechtssatz

Ob konkrete, den Arbeitnehmers eines Betriebes zur Verfügung gestellte Arbeitssitze den menschlichen Körpermaßen angepasst sind, hängt nach § 49 Abs 2 AAV iVm § 6 Abs 7 ASchG davon ab, ob sie unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den ersten sechs Sätzen des § 49 Abs 2 AAV, die eine weitere Konkretisierung des ersten Halbsatzes des § 49 Abs 2 AAV darstellen, entsprechen. Die konkreten Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen sind auch für die Heranziehung des 7. Satzes des § 49 Abs 2 AAV entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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