RS Vwgh 1988/9/27 88/07/0105

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs3;
FlVfGG §14a;
FlVfGG §33;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;
FlVfLG OÖ 1979 §22 Abs4;

Rechtssatz

Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes selbst können die eine "vorläufige" Übernahme und Auszählung betreffenden Regelungen (§ 19 Abs 9, § 22 Abs 4 OÖ FlVfLG nicht (mehr) angewendet werden. Schadenenersatzansprüche betreffend Wertdifferenzen zwischen vorläufig übernommenen und rechtskräftig zugeteilten Abfindungen gehören nicht zu den "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen,

die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung ... in das

Verfahren einbezogen werden müssen"; sie sind daher von der Agrarbehörde auch nicht gem § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG (unter Heranziehung zivilrechtlicher Normen) zu beurteilen (Hinweis auf das E VfGH, 26.6.1968, VfSlg 5733 und E VwGH vom 15.7.1986, 85/07/0088, sowie 30.9.1986, 86/07/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070105.X01

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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