RS Vwgh 1988/9/27 87/07/0121

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Richtet sich eine gem § 131a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden, nicht jedoch durch Klaglosstellung. Ein Zuspruch auf Aufwandersatz kommt nicht in Betracht, da § 58 VwGG zur Anwendung gelangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070121.X03

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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