RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0131

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16 Abs4;
AZG §28 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber (den Bevollmächtigten) in strafrechtlicher Hinsicht - dem objektiven Tatbestand nach - liegt immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (hier: § 16 Abs 4 AZG). Nur dieser objektive Tatbestand ist zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite, also, dass die im § 28 Abs 1 AZG genannte Person ein Verschulden an der Übertretung der Arbeitszeitvorschrift trifft, und die näheren Umstände dieses Verschuldens (Hinweis E 21.11.1984, 82/11/0091).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080131.X03

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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