RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0117

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

ArbIG 1974 §3 Abs1;
LMG 1975 §20;
VStG §6;

Rechtssatz

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die in § 20 LMG nur sehr allgemein umschriebene Vorsorgepflicht in Bezug auf betriebsfremde Personen den im HYGIENEMERKBLATT FÜR KÜCHENBETRIEBE ZUR VERMEIDUNG DES AUFTRETENS VON LEBENSMITTELVERGIFTUNGEN der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittelforschung in Wien formulierten, die Vorsorgepflicht sehr einschränkenden und ins Einzelne gehenden Inhalt hat und ob insbesondere davon ohne Einschränkungen auch Organe des Arbeitsinspektorates in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtungen betroffen sind. Denn wenn dies auch zuträfe, so wäre die gegenständliche Behinderung des Arbeitsinspektorates nur berechtigt gewesen, wenn er die Verwendung der ihm vom Bf nach den genannten Bestimmungen des Merkblattes zur Verfügung zu stellenden Schutzbekleidung einschließlich Kopfschutz und Schuhschutz abgelehnt und (sofern durch die sinngemäße Anwendung der Vorschriften D2, D3 und D4 schon das bloße Betreten und nicht erst die Beschäftigung erfasst werden sollte) auf Befragen des Betriebsinhabers eine der genannten Krankheiten zugestanden hätte. Es kann daher schon deshalb nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Betriebsinhabers IN DEM BESTREBEN FESTGESETZT WURDE, SEINEN PFLICHTEN NACHZUKOMMEN und er sich in einer dem Notstand iSd § 6 VStG ähnlichen Situation befunden habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080117.X05

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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