RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0012

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb

Rechtssatz

Der Umstand, dass Rollgitter an einer Garage ständig herabgelassen sind, lässt den Schluss auf eine Unbenützbarkeit der Garage nicht zu; es kann vielmehr höchstens mangelnde Benützung angenommen werden, da Rollgitter jederzeit wieder geöffnet werden können, um die Einfahrt zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020012.X06

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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