Index
StVONorm
StVO 1960 §24 Abs3 litbRechtssatz
Der Umstand, dass Rollgitter an einer Garage ständig herabgelassen sind, lässt den Schluss auf eine Unbenützbarkeit der Garage nicht zu; es kann vielmehr höchstens mangelnde Benützung angenommen werden, da Rollgitter jederzeit wieder geöffnet werden können, um die Einfahrt zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020012.X06Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022