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StVONorm
VwGG §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Gegenstand einer VwGH-Beschwerde kann nur der angefochtene Berufungsbescheid und nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis sein, weshalb das Vorliegen von Begründungsmängeln im erstinstanzlichen Straferkenntnis vor dem VwGH nicht mit Erfolg behauptet werden kann.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X06Im RIS seit
18.09.2019Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019