RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0129

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Gegenstand einer VwGH-Beschwerde kann nur der angefochtene Berufungsbescheid und nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis sein, weshalb das Vorliegen von Begründungsmängeln im erstinstanzlichen Straferkenntnis vor dem VwGH nicht mit Erfolg behauptet werden kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X06

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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