RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0101

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89 Abs2;

Rechtssatz

Ob ein zum Stillstand gekommenes KFZ ein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 2 StVO darstellt oder nicht, hängt entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug, wenn auch allenfalls nur teilweise, einen "Fahrstreifen verlegt", sodass die Lenker anderer, sich im fließenden Verkehr befindenden Fahrzeuge in ihrer Verkehrssicherheit gefährdet werden, wenn dieses Hindernis nicht angezeigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020101.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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