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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89 Abs2;Rechtssatz
Ob ein zum Stillstand gekommenes KFZ ein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 2 StVO darstellt oder nicht, hängt entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug, wenn auch allenfalls nur teilweise, einen "Fahrstreifen verlegt", sodass die Lenker anderer, sich im fließenden Verkehr befindenden Fahrzeuge in ihrer Verkehrssicherheit gefährdet werden, wenn dieses Hindernis nicht angezeigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020101.X01Im RIS seit
08.09.2006