RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
beobachten
merken

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) an und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benütz wird. (Hinweis auf E 28.3.1963, 1139/62). Von der fehlenden Benützung ist aber die Unmöglichkeit der Benützung zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020012.X02

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten