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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs3 litbRechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) an und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benütz wird. (Hinweis auf E 28.3.1963, 1139/62). Von der fehlenden Benützung ist aber die Unmöglichkeit der Benützung zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020012.X02Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022