RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0021

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen, wobei die Tatortangabe Wien I, Operngasse 3, insoweit klar ist, als daraus hervorgeht, dass der KFZ-Lenker sein Fahrzeug ummittelbar vor dem Haus Operngasse 3 abgestellt hatte. Hier ist es nicht erforderlich, den Schnittpunkt der zwei einander kreuzenden Fahrbahnränder zu nennen (Hinweis auf E 20.1.1986, 85/02/0231).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020021.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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