RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0074 E 8. Juli 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigten oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen gemacht haben, besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E 8.5.1987, 85/18/0257).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020030.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten