RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §50 Abs1;
AVG §50 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0196 E 25. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einvernahme des Meldungslegers ist nur dann unabdingbar, wenn sowohl seine Darstellung der Tat als auch die Verantwortung des Beschuldigten jeweils in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind; dann darf die Behörde nicht aus den Dienstpflichten des Beamten und der Stellung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren allein der Darstellung des Meldungslegers folgen (Hinweis E 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020078.X01

Im RIS seit

28.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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