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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs3 litbRechtssatz
Kann eine Garage überhaupt nicht benützt werden, sodass auch eine dementsprechende Ein- und Ausfahrt von vornherein nicht in Betracht kommt, so kann von einer Hauseinfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO nicht gesprochen werden, besteht doch der Regelungszweck dieser Bestimmung darin, eine (mögliche) Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten (Hinweis auf E 20.12.1985, 85/18/0335).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020012.X03Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022