RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0012

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb

Rechtssatz

Kann eine Garage überhaupt nicht benützt werden, sodass auch eine dementsprechende Ein- und Ausfahrt von vornherein nicht in Betracht kommt, so kann von einer Hauseinfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO nicht gesprochen werden, besteht doch der Regelungszweck dieser Bestimmung darin, eine (mögliche) Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten (Hinweis auf E 20.12.1985, 85/18/0335).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020012.X03

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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