RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0132

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Norm

GebG 1957 §20 Z5 idF 1981/048;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0239 E 1. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH vertritt auch zur Fassung des § 20 Z 5 GebG durch die Novelle BGBl 1981/048 weiterhin die Rechtsansicht, daß geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung führen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X02

Im RIS seit

03.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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