RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0145

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §289;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litc;
GebG 1957 §33 TP21;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;

Rechtssatz

Sache iSd § 289 BAO ist (Hinweis Stoll, Das Steuerverhältnis, Wien 1972, Seite 108 Abs 3 bis 111 Abs 1) die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses. Hat die Berufungsbehörde eine auf § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG gestützte Gebührenfestsetzung des Finanzamtes aufgehoben, so hat sie nur ein Abgabenschuldverhältnis auf Grund des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG verneint. Nur in diesem Umfang liegt entschiedene Sache vor. Die Behörde verstößt daher durch eine auf § 33 TP 21 GebG gestützte Gebührenfestsetzung nicht gegen diesen Grundsatz.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150145.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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