TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/29 2005/07/0040

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

L69307 Wasserversorgung Tirol;
L69317 Wasserversorgung Schongebiet Tirol;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WasserschongebietsV Immenquelle 1995 §4 Abs1 litb;
WasserschongebietsV Immenquelle 1995 §4 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Gemeinde E, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillhöfe 7/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Jänner 2005, Zl. IIIa1-W- 60.136/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann M K in xxxx M, U 46), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (kurz: BH) vom 1. September 2003 wurde der Agrargemeinschaft S. (= mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der im Wasserbuch des Bezirkes R unter Postzahl 565 eingetragenen Abwasserbeseitigungsanlage für die Abwässer aus dem S.-Almgebäude durch Errichtung einer neuen, an den Stand der Technik angepassten Pflanzenkläranlage nach Maßgabe des Einreichprojektes von DI J. V. vom Oktober 2002 erteilt.

Das Maß und die Art der Wasserbenutzung erstreckte sich auf die Einleitung von max. 6,0 m3 pro Tag bzw. max. 1,0 m3 pro Stunde bzw. 200 m3 pro 4 Saisonmonate biologisch gereinigter häuslicher Abwässer in den G.-Bach. Das Maß der Wasserbenutzung für jedes weitere Monat wurde mit max. 50 m3 biologisch gereinigter häuslicher Abwässer mit Einleitung in den G.-Bach festgesetzt.

Mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte die Agrargemeinschaft S. die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abänderung der bewilligten Kleinabwasserbeseitigungsanlage. Der Abänderungsantrag beinhaltete eine Verrieselung des gereinigten Abwassers über ein Grasbeet anstelle der Einleitung des gereinigten Abwassers in den G.-Bach. Dieser Antrag resultierte aus dem Umstand, dass seitens des A.- Vereines nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Kleinabwasserbeseitigungsanlage eine Beeinträchtigung der Immenquelle dadurch befürchtet wurde, weil eine Einleitung in den S.-Bach, welcher in der Folge in den G.-Bach münde, vorgesehen sei und dieser zeitweise trocken liege.

Auf Grund dieses Änderungsantrages, welchem ein Einreichprojekt vom August 2004 mit der Bezeichnung "Einreichprojekt für die wasserrechtliche Bewilligung der

1. Abänderung der geplanten Einzelabwasserentsorgungsanlage der bestehenden Jausenstation S.-Alm", beilag, wurde das Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 eingeleitet. Im Rahmen dieses Vorprüfungsverfahrens wurde vom wasserfachlichen Amtssachverständigen eine erste Stellungnahme abgegeben, in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass auf Grund des möglichen Trockenfallens des G.-Baches eine andere Art der weiteren Abwasserentsorgung des mechanisch-biologisch gereinigten Abwassers zu wählen sei.

Im Gutachten der Erstbewilligung sei ausgeführt worden, dass eine offene Verrieselung, eine Versickerung oder eine Zwischenspeicherung mit anschließender Verbringung im Sinne der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht möglich sei; das Projekt sehe nunmehr anstelle der Ableitung in den G.-Bach eine "kontrollierte" Verrieselung in einem geschlossenen Grasbeet mit anschließender freier Verrieselung auf einer gut bewachsenen Fläche vor. Weiteres wurde ausgeführt, dass das Projekt nach Durchströmen des geschlossenen Grasbeetes eine punktförmige, freie Versickerung vorsehe, diese aber zu raschem Eindringen im klüftigen Untergrund führe und damit eine mögliche Quellbeeinflussung gegeben sei. Diese punktförmige Versickerung sollte daher durch eine freie Verrieselung, welche in der Folge näher beschrieben wurde, erfolgen.

Am 6. Oktober 2004 fand über dieses Ansuchen eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens der Agrargemeinschaft S. folgende Projektsergänzung beantragt:

Das Projekt sehe nach Durchströmen des geschlossenen Grasbeetes eine punktförmige, freie Versickerung vor. Aufbauend auf den Überlegungen im Gutachten zum Bescheid der BH vom 1. September 2003 (eine punktförmige Versickerung führe zu raschem Eindringen in klüftigen Untergrund und damit möglichen Quellbeeinflussung), sei diese punktförmige Versickerung durch eine freie Verrieselung zu ersetzen.

Die freie Verrieselung erfolge in Form einer flächenhaften Verteilung. Der Verrieselungsbereich werde mit einer zumindest 30 cm starken Humusschicht mit entsprechender Bepflanzung vorgesehen. Als Größenordnung der freien Verrieselung werde ein Beet mit ca. 3 x 5 m gewählt. Die Verrieselungsfläche werde in das umgebende Gelände so eingebunden, dass eine 3 bis 4 %-ige Neigung vorhanden sei.

Die Verteilung des aus dem Filterbeet austretenden "Abwassers" in die Verrieselungsanlage erfolge mittels einer Wippe. Die Verrieselungsanlage bestehe im Wesentlichem aus einem ca. 2 x 1,5 m langen Verrieselungsrohr, das mittig beschickt werde.

Die gesamte Anlage komme außerhalb der Kernzone für das Wasserschongebiet der Immenquelle (Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Jänner 1995 zum Schutz der Immenquelle der Wasserversorgungsanlage Ehrwald, LGBl. Nr. 19/1995) zu liegen.

Vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen wurde daraufhin folgende Stellungnahme abgegeben:

Aufgrund des möglichen Trockenfallens des G.-Baches sei eine andere Art der weiteren Abwasserentsorgung des mechanischbiologisch gereinigten Abwassers als die, die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 1. September 2003 bewilligt worden sei, zu wählen.

Wie bereits im kulturbautechnischen Gutachten des angeführten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausgeführt sei, sei eine offene Verrieselung, eine Versickerung oder eine Zwischenspeicherung mit anschließender Verbringung im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht möglich.

Das nunmehr eingereichte Projekt (1. Abänderung) sehe anstelle der Ableitung in den G.-Bach eine "kontrollierte" Verrieselung in einem geschlossenen Grasbeet mit anschließender freier Verrieselung auf einer gut bewachsenen Fläche auf der Gp. Nr. 2736/1, KG E., vor.

Die "kontrollierte" Verrieselung in einem geschlossenen Grasbeet bedeute eine schwallartige Beschickung in ein Grasbeet, welches nach unten durch eine Folie dicht verschlossen sei und horizontal durchströmt werde. Der Aufbau sehe eine ca. 30 cm starke, mit Gras bewachsene Humusschicht vor, die durch ein Vlies nach unten gegenüber einer Dränageschicht getrennt sei. In der Dränageschicht aus Sand sei ein Dränagerohr eingebettet, welches das durchgesickerte Abwasser aus dem Beet ausleite. Unter der Dränageschicht befinde sich eine Dichtungsfolie, welche das Grasbeet gegenüber dem anstehenden Untergrund dicht abschließe. Der Ablauf aus dem Grasbeet werde in einen Kontrollschacht zusammengeleitet und solle anschließend frei versickert werden.

Mit diesem Aufbau sei gewährleistet, dass aus dieser Reinigungsstufe kein Abwasser in den Untergrund versickern könne.

Als weitere Reinigungsmaßnahme werde nunmehr die freie, flächenhafte Verrieselung gewählt. Diese Verrieselung sehe neuerlich ein Durchfließen des Abwassers durch eine ca. 30 cm starke, bewachsene Humusschicht vor. Durch die schräge Anordnung sei gewährleistet, dass eine flächenhafte Verteilung erfolge, und kein linienförmiges oder punktförmiges Eindringen des gereinigten Abwassers auftrete.

Somit sei auch ausgeschlossen, dass mechanisch-biologisches und filtriertes Abwasser direkt in den Untergrund eingebracht werde und damit auch nicht mehr oder weniger rasch Klüftungen zuströmen könne, welche zur Immenquelle führten. Damit seien die grundsätzlichen Überlegungen im kulturbautechnischen Gutachten (siehe wasserrechtliche Bewilligung der BH vom 1. September 2003 betreffend die Einbringung in den Untergrund) nachvollziehbar eingehalten. Es bestehe somit kein Widerspruch zu dieser gutachterlichen Stellungnahme.

Aufgrund der vorgegebenen "Literaturwerte" und Normwerte sei davon auszugehen, dass kein Unterschied in der Qualität des Sickerwassers mehr gegenüber einem Sickerwasser, das aus einer landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche mit Niederschlag oder Schmelzwasser stamme, bestehe.

Somit sei auch eine Beeinträchtigung der Immenquelle durch die gegenständliche Abwasseranlage auszuschließen.

Abschließend werde festgehalten, dass entsprechend der ÖNORM EN 12255-16, Ausgabe 2003-05-01, mit Abbauraten von etwa 66 % bei abfiltrierbaren Stoffen, 59 % bei BSB5 und 90 % bei coliformen Bakterien auszugehen sei.

Zusätzlich zu dieser Reinigung erfolge nunmehr auch eine weitere Reinigung in der freien Verrieselung, die in Bezug auf den verbleibenden Wert der Verunreinigung nochmals eine Verbesserung bewirke. Es bestehe bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen aus kulturbautechnischer Sicht kein Einwand gegen die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Abänderungsbewilligung.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung Einwendungen. Sowohl die Jausenstation S.-Alpe wie auch die nunmehr geplante Abwasserreinigungsanlage würden im verordneten Wasserschongebiet für die Immenquelle liegen. Der wasserfachliche Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2003 festgestellt, es sei aus fachlicher Sicht jede Einbringung in den Untergrund, welche ein mehr oder minder rasches Zufließen in den unmittelbaren Einzugsbereich von Quellhorizonten nicht ausschließe, abzulehnen.

Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund der Ausführungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren, in dem er begründe, dass ein Eindringen des Abwassers in den Untergrund nicht vorliege, stelle die beschwerdeführende Partei fest, dass dieser Aussage kein geologisches Gutachten zugrunde liege. Die beschwerdeführende Partei verlange daher ein geologisches Gutachten, mit welchem schlüssig belegt werde, dass durch die geplante Verrieselung keine Beeinträchtigung der Immenquelle erfolge.

Weiters habe der kulturbautechnische Amtssachverständige bei der Verhandlung vom 28. August 2003 festgestellt, dass der Einleitung der gereinigten Abwässer in oberirdische Vorfluter gegenüber der Variante Versickerung oder Verrieselung sowie landwirtschaftliche Verwertung der Vorzug einzuräumen sei.

Da die Immenquelle den einzigen Wasserspender für die Wasserversorgung der beschwerdeführenden Gemeinde darstelle, stimme die beschwerdeführende Partei nicht zu, dass das gereinigte Abwasser projektsgemäß verrieselt werde.

Der kulturbautechnische Amtssachverständige ergänzte seine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung auf Grund der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wie folgt:

Es werde nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass im kulturbautechnischen Gutachten zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 1. September 2003 das direkte Einbringen von Abwasser in den Untergrund als nicht tragbar angesehen worden sei. Demgegenüber sei im nunmehr vorliegenden Einreichprojekt die oberflächliche Verrieselung nach Filtration, somit Entsorgung eines Abwassers, das noch einer weiteren Reinigungsstufe unterzogen werde, vorgesehen.

Hinsichtlich der geologischen Bedenken der beschwerdeführenden Gemeinde sei festzuhalten, dass in der Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Jänner 1995 zum Schutz der Immenquelle der Wasserversorgungsanlage E. unter § 3 Verbotstatbestände für das gesamte Wasserschongebiet formuliert worden seien.

Unter diese Verbote falle unter anderem die Ausbringung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut, weiters die Ausbringung von sonstigem organischen Dünger außerhalb der Vegetationszeit.

Zusätzlich seien in der Kernzone des Wasserschongebietes die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung von sonstigen Abwässern verboten.

Dementsprechend könnten diese Verbote auf das Ausbringen von organisch hoch belasteten Substanzen im gesamten Wasserschongebiet und von weniger belasteten Substanzen in der Kernzone zusammengefasst werden.

Daraus ergebe sich der Schluss, dass außerhalb der Kernzone Möglichkeiten gegeben seien, weniger belastete bzw. schwach belastete Abwässer zumindest zur Verrieselung zu bringen.

In § 4 der genannten Verordnung seien Bewilligungspflichten normiert, worunter auch jene der Abwasserentsorgung angeführt sei. Unter diese wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme falle auch das gegenständliche Projekt und dieses sei unter diesen Kriterien, wie sie für das Schongebiet maßgeblich seien, beurteilt worden.

Bei der Verrieselung handele es sich um ein äußerst schwach belastetes Abwasser. Die Grundlage für die Ausarbeitung eines Vorschlages für ein Wasserschongebiet liege in einer genauen geologischen Beurteilung der Gesamtverhältnisse.

Die Abgrenzung zwischen Kernzone und sonstigem Wasserschongebiet gehe üblicherweise auf genaue Untersuchungen zurück. Auf Basis dieser Untersuchungen sei im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Verrieselung von schwach belastetem Abwasser geschaffen worden; dies dadurch, dass diese Form der Abwasserentsorgung nicht ausdrücklich verboten sei.

Die Gesamtanlage befinde sich außerhalb der Kernzone des gegenständlichen Wasserschongebietes, und sei nach der einschlägigen Verordnung als grundsätzlich bewilligungsfähig zu beurteilen.

Das vorliegende Einreichprojekt stelle zudem noch eine Verbesserung dahingehend dar, dass nunmehr die Kernzone des Wasserschongebietes gänzlich gemieden werde. Sei ursprünglich die Einleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in den G.-Bach und damit ein Durchqueren der Kernzone vorgesehen gewesen, so sei nunmehr eine Verrieselung gänzlich außerhalb der Kernzone beabsichtigt.

Nach dem bisherigen Erfahrungsstand und der geübten Praxis der Abwasserentsorgung sei eine Beeinträchtigung der Immenquelle auszuschließen, weil derzeit aus der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage Abwasser in den G.-Bach eingeleitet und zum Teil auch versickert werde. Das bisher anfallende Abwasser werde lediglich einer mechanischen Reinigung unterzogen.

Laut Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde E. seien keine Quelluntersuchungsergebnisse bekannt, die eine Beeinträchtigung des Quellwassers aus der gegenständlichen bisherigen Abwasserbeseitigungsanlage aufzeigten.

Die bisherige Form der Abwasserversickerung entspreche dem direkten Einbringen in den Untergrund, wie es vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen abgelehnt werde.

Vergleichsweise stelle die oberflächliche Verrieselung eines biologisch gereinigten und gefilterten Abwassers eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand dar. Allein aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, dass keine negative Beeinträchtigung durch die gegenständliche Anlage für die Immenquelle zu erwarten bzw. eine Beeinträchtigung der Immenquelle nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei.

Mit Bescheid der BH vom 14. Oktober 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlagenänderung gegenüber der mit Bescheid der BH vom 1. September 2003 wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage erteilt.

Unter Spruchpunkt VI wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer nachteiligen Beeinträchtigung der für die Versorgung der Gemeinde E. mit Trinkwasser unabdingbaren Immenquelle durch die gegenständliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbehörde kam in ihrer Begründung zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung der Immenquelle nicht vorliege. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Jänner 1995 zum Schutz der Immenquelle der Wasserversorgungsanlage E. sehe unter § 3 Verbotstatbestände für das gesamte Wasserschongebiet und zusätzliche Verbote in der Kernzone des Wasserschongebietes vor. Im ganzen Wasserschongebiet sei die Ausbringung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut, weiters die Ausbringung von sonstigem organischen Dünger außerhalb der Vegetationszeit verboten. In der Kernzone des Wasserschongebietes sei zusätzlich die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung von sonstigen Abwässern verboten.

Bei der Verrieselung handle es sich um äußerst schwach belastetes Abwasser, welches außerhalb der Kernzone zumindest zur Verrieselung gebracht werden könne. In § 4 der Verordnung seien Bewilligungspflichten normiert, unter welche auch das gegenständliche Projekt falle. Die Gesamtanlage befinde sich außerhalb der Kernzone des Wasserschongebietes und sei nach der einschlägigen Verordnung als grundsätzlich bewilligungsfähig zu beurteilen. Die Erlassung des Wasserschongebietes basiere auf einer geologischen Beurteilung der Gesamtverhältnisse. Üblicherweise sei die Abgrenzung zwischen Kernzone und sonstigem Wasserschongebiet auf eine genaue Untersuchung zurückzuführen. Dadurch, dass für eine Verrieselung von schwach belastetem Abwasser kein ausdrückliches Verbot normiert worden sei, sei die Möglichkeit dieser Verrieselung geschaffen worden.

Das vorliegende Projekt sei zudem eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen, weil ursprünglich die Einleitung in den G.- Bach ein Durchqueren der Kernzone bedeutet hätte, nunmehr eine Verrieselung gänzlich außerhalb der Kernzone beabsichtigt sei.

Gemäß dem Stand vor Erteilung der Bewilligung sei eine Einleitung von mechanisch gereinigten Abwässern in den G.-Bach erfolgt. Es seien allerdings keine Quelluntersuchungsergebnisse bekannt, wonach dadurch eine Beeinträchtigung des Quellwassers erfolgt sei, weshalb eine Beeinträchtigung der Immenquelle auszuschließen sei. Die oberflächliche Verrieselung von biologisch gereinigtem und gefiltertem Abwasser stelle eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand dar, weshalb eine Beeinträchtigung der Immenquelle durch die gegenständliche Anlage nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei.

Dem Antrag auf Einholung eines geologischen Gutachtens sei deswegen nicht zu entsprechen gewesen, weil nach den für die Behörde schlüssigen und nachvollziehbaren kulturbautechnischen Ausführungen unter Berücksichtigung der gegenständlichen topographischen und geologischen Verhältnisse und nach aller fachmännischer Voraussicht eine negative Beeinträchtigung für die Immenquelle auszuschließen sei. Im Übrigen sei die Verrieselung von sonstigen Abwässern lediglich in der Kernzone des Wasserschongebietes verboten und stelle die gegenständliche Anlage eine Verbesserung der Abwasserbeseitigung der Abwässer aus der Jausenstation S.-Alpe dar.

Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, dass unter diesen Umständen eine nachteilige Beeinträchtigung der Immenquelle nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei, seien daher für die Wasserrechtsbehörde logisch und schlüssig.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Schutz für den Wasserbedarf der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 beziehe sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2004 gehe hervor, dass sich diese bei ihren Einwendungen auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 stütze. Die Berufung sei daher zulässig.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, in welchem sie wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rüge, sei nicht geeignet, Defizite im Ermittlungsverfahren der Erstbehörde aufzuzeigen. Fragen der wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes eines Gewässers gemäß § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 seien von Amts wegen zu ermitteln und könnten nicht Gegenstand eines Vorbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 sein. Die Berufungsbehörde sehe auch keine Veranlassung, die Ermittlungen im Hinblick auf eine limnologische Begutachtung zu ergänzen.

Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, die Erstbehörde habe es verabsäumt, ein geologisches Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung der Immenquelle durch die gegenständliche Abwasserbeseitigung einzuholen und dies auf geologische Ausführungen in der Berufung unter Namhaftmachung eines Zeugen, von dem nicht behauptet werde, über geologisches Fachwissen zu verfügen, stütze, so sei ihr entgegenzuhalten, dass die Erstbehörde die Verordnung des Landeshauptmannes über die Ausweisung eines Wasserschongebietes für den Schutz der Immenquelle, LGBl. Nr. 19/1995, richtigerweise grammatikalisch und systematisch-logisch dahingehend ausgelegt habe, dass die in der Verordnung festgelegten Verbote und Bewilligungspflichten im Hinblick auf die räumliche Nähe des zu schützenden Gewässers zu einem möglichen Eingriff festgelegt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf § 3 der Wasserschongebietsverordnung einzugehen.

Die beschwerdeführende Partei unterstelle der Erstbehörde eine unrichtige Anwendung der Wasserschongebietsverordnung. Aus § 1 der gegenständlichen Verordnung gehe hervor, dass das Wasserschongebiet Immenquelle mit seinen in § 2 festgelegten Abgrenzungen in zwei Bereiche gegliedert sei. Systematisch würden diese Bereiche dadurch abgegrenzt, dass im Inneren des Schongebietes eine Kernzone ausgebildet werde.

Die Verbote in § 3 seien dahingehend formuliert worden , dass jene Verbote in Abs. 1 aufgezählt würden, welche für das gesamte Wasserschongebiet gelten würden, und in Abs. 2 Verbote genannt seien, welche zusätzlich nur in der Kernzone gelten würden. Wie die beschwerdeführende Partei zu dem Schluss komme, das Verbot der Verrieselung von sonstigen Abwässern gelte im gesamten Wasserschongebiet, sei nicht nachvollziehbar. Diese Auslegung des § 3 widerspreche dem eindeutigen Wortlaut.

Die Erstbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlassung der Wasserschongebietsverordnung Immenquelle die Möglichkeiten verschiedener Arten von Versickerung und Verrieselung verschiedener Arten von Abwässern geprüft worden seien. Auf Grund der räumlichen Abgrenzung der Kernzone sei in der Folge die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung von sonstigen Abwässern in der Kernzone verboten worden, für das übrige Wasserschongebiet sei die Prüfung dieser Frage im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens vorgesehen worden (§ 4 Abs. 1 lit. b).

Gemäß Abs. 2 des § 4 dieser Verordnung dürfe eine wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Immenquelle nicht zu erwarten sei.

Die Erstbehörde stütze ihre Schlussfolgerung, dass eine solche Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei, auf das Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2004 abgegeben worden sei. Dieser habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gewählte Art der Verrieselung eine kontrollierte sei. Die verschiedenen Reinigungsstufen ermöglichten demnach eine Reinigung des Abwassers dahingehend, dass dieses einem Sickerwasser aus landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen mit Niederschlags- oder Schmelzwasser entspreche. Durch die Art der Ausführung werde zudem ein punktförmiges Eindringen des gereinigten Abwassers in den Boden verhindert und eine flächenhafte Verteilung gewährleistet.

Durch die entsprechende Abdichtung des Grasbeetes werde überdies eine Versickerung aus dieser Reinigungsstufe verhindert. Der kulturbautechnische Amtssachverständige komme schließlich zum Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der Immenquelle ausgeschlossen werden könne. Bei Vorliegen dieses Ermittlungsergebnisses sei der Ansicht der Erstbehörde, dass die Aufnahme eines geologischen Gutachtens entbehrlich sei, beizupflichten, zumal die Frage, wie sich das Abwasser schlussendlich nach Durchlauf der verschiedenen Reinigungsstufen zusammensetze, keine geologische Frage darstelle. Damit sei aber auch die Einholung eines Gutachtens eines sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen entbehrlich.

Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, das nunmehr eingeholte kulturbautechnische Gutachten widerspreche jenem Gutachten, welches im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Kleinabwasserbeseitigungsanlage aufgenommen worden sei, so sei ihr entgegen zu halten, dass sich der kulturbautechnische Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren mit dieser Frage selbst ausführlich auseinandergesetzt und schlüssig und nachvollziehbar begründet habe, dass seine Beurteilung nicht mit jener des kulturbautechnischen Amtssachverständigen im ursprünglichen Bewilligungsverfahren in Widerspruch stehe. Die belangte Behörde könne daher keinen Widerspruch zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei führt u.a. aus, sie besitze ein Wasserbezugsrecht an der Immenquelle. Die Immenquelle diene der kommunalen Wasserversorgung der Beschwerdeführerin. Diese Quelle sei der einzige Wasserspender und habe Trinkwasserqualität zu gewährleisten. Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin genutzten Immenquelle sei mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Jänner 1995 auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959 das Wasserschongebiet Immenquelle festgelegt worden. Das Wasserschongebiet beinhalte eine Kernzone. Die gegenständliche Abwasserentsorgung befinde sich nicht in der Kernzone, sondern im Wasserschongebiet.

§ 13 Abs. 3 WRG 1959 bezwecke die Sicherung der örtlichen Wasserversorgung. Im öffentlichen Interesse sei die lokale Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser der Gemeinde zu gewährleisten. Es handle sich hiebei um die Wahrung öffentlicher Interessen. Der Wasserversorgung der Gemeinden im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 sei in der Regel vor allen anderen denkbaren Wassernutzungen der Vorrang zugestehen.

Die belangte Behörde habe verabsäumt, die Ableitung der Abwässer aus medizinischer, sanitätspolizeilicher sowie limnologischer Sicht zu untersuchen. Das Gutachten des Amtssachverständigen biete in dieser Hinsicht weder Anhaltspunkte noch eine Begründung. Die Beschwerdeführerin erachte die lokale Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser gefährdet. Es sei daher im Hinblick auf § 13 Abs. 3 WRG 1959 erst eine Änderung zu bewilligen gewesen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundwasserversorgung sowie der Immenquelle aufgrund eines geologischen, medizinischen und sanitätspolizeilichen Gutachtens tatsächlich auszuschließen sei. Die belangte Behörde habe daher den Grundsatz missachtet, dass der Wasserversorgung der Gemeinden vor allen anderen Wasserbenutzungen der Vorrang einzuräumen sei.

Gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 sei das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere höherwertige Zwecke insbesondere solche der Wasserversorgung erhalten bleibe.

Die belangte Behörde habe sich in ihren Entscheidungsgründen ausschließlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt. Dieser führe in seiner ersten Begutachtung, welche im Bescheid vom 1. September 2003 Aufnahme gefunden habe, aus, dass aus fachlicher Sicht jede Einbringung von Abwässern in den Untergrund, welche ein mehr oder minder rasches Zufließen in den unmittelbaren Einzugsbereich von Quellen und Quellhorizont nicht ausschließe, abzulehnen sei. Er komme daraufhin zu dem Schluss, dass der einzigen Möglichkeit der Ableitung der Abwässer, nämlich der Einleitung der gereinigten Abwässer in die oberirdische Vorflut, gegenüber den Varianten Versickerung oder Verrieselung sowie landwirtschaftlicher Verwertung der Vorzug einzuräumen sei.

Nachdem sich herausgestellt habe, dass der G.-Bach als Vorfluter aufgrund des möglichen Trockenfallens zur Abwasserentsorgung nicht geeignet sei, sei seitens der Agrargemeinschaft S. eine "ableitende Entwässerung" durch Verrieselung vorgesehen worden.

Das Gutachten des Sachverständigen sei insofern widersprüchlich als der Sachverständige in seinem ersten Gutachten (1. September 2003) eine Wasserverrieselung als ungeeignet bezeichnet habe, wobei er ein Jahr später, bei seiner ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2004 sehr wohl eine Verrieselung für geeignet gehalten habe. Die belangte Behörde führe hiezu aus, es liege kein Widerspruch vor, weil der Amtssachverständige zunächst nur das direkte Einbringen in den Untergrund als ausgeschlossen bezeichnet habe, jedoch die Form der kontrollierten Verrieselung keine der freien Verrieselung sei und somit sei gewährleistet, dass das Abwasser nicht direkt in den Untergrund eindringe. Dies sei insofern widersprüchlich, als in der "kontrollierten" Verrieselung - wie vorangeführt - anschließend eine freie Versickerung erfolge und daher sehr wohl durch diese wiederum Abwasser in das Grundwasser eintreten könne.

Die Behörde habe weiters verabsäumt zu berücksichtigen, wie nun der Ablauf bzw. die Verrieselung im Winter über gefrorenem Boden vonstatten gehen solle, ob nicht durch die - vom Amtssachverständigen dargelegte - nachfolgende freie Verrieselung eine ökologische Beeinträchtigung der Immenquelle hervorgerufen werden könne, insbesondere im Frühjahr auf Grund der Schneeschmelze.

Weiters beziehe sich der Sachverständige auf Klüftungen des nahe des Quellwassers gelegenen Gebietes. Hiebei sei von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden, dass das Zugspitzmassiv von einer sogenannten "Stockwerkstektonik" geprägt sei. Das obere tektonische Stockwerk bestehe aus Triaskalken (Wettersteinkalk, Muschelkalk und Reichenhaller Schichten), das untere tektonische Stockwerk aus Kalken und Dolomiten der Trias. Wasserdurchlässig seien vor allem die Gesteine des Wettersteinkalkes, Muschelkalkes und teilweise auch der Reichenhaller Schichten. In hohem Maße wasserstauend seien die Juragesteine sowie die Gesteinsgrenze Jura-Trias, sohin die Grenze zwischen den beiden tektonischen Stockwerken.

Daraus folge, dass es im Zugspitzgebiet auch zwei hydrogeologische Stockwerke gebe, die mit den tektonischen Stockwerken identisch seien. Im höheren tektonischen und hydrogeologischen Stockwerk herrschten teilweise beträchtlich verkarstete Gesteine vor. Dies bedeute, dass eine Beeinflussung von Quellwässern des oberen tektonischen Stockwerkes durch eine Abwasserverrieselung für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der fortschreitenden Verkarstung seien die Wasserwege einem langsamen und stetigen Wandel unterworfen, womit in näherer oder fernerer Zukunft unterirdische Verbindungen entstehen könnten, die derzeit noch nicht existierten. Die Behörde habe verabsäumt, hinsichtlich dieser Frage ein geologisches Gutachten einzuholen, welches zur Beurteilung der Gefährdung der Immenquelle jedoch unabdingbar sei.

Die belangte Behörde habe bei Erlassung des Bescheides durch mangelnde Abklärung der Folgewirkungen der geänderten Abwasserableitung gegen den Schutzzweck des § 13 Abs. 3 und 4 WRG 1959 verstoßen und es sei daher der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Im öffentlichen Interesse könne ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden, wenn u.a. eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches (§ 105 Abs. 1 lit. f) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. m) zu besorgen sei.

Nachdem durch die bewilligte Abänderung der Abwasseranlage der mitbeteiligten Partei die Sicherung der örtlichen Wasserversorgung der Beschwerdeführerin ebenso gefährdet sei wie eine Gefährdung im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 sowie eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Immenquelle im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 vorliege und eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer sowie die natürliche Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) nicht gewährleistet sei, liege eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor.

Schutzzweck des Wasserrechtsgesetzes sei u.a. der Schutz des Oberflächenwassers und der Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt würden. In eben diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin als Wassernutzungsberechtigte gemäß § 30 WRG 1959 zur Reinhaltung des Gewässers verpflichtet. Es bestehe diesbezüglich ein Verschlechterungsverbot. Auch die Beschwerdeführerin habe den guten ökologischen und chemischen Gewässerzustand zu gewährleisten. Dies liege nicht nur in ihrem Interesse, sondern auch im öffentlichen Interesse aufgrund der kommunalen Wasserversorgung. Dieser Reinhaltungspflicht könne die Beschwerdeführerin aufgrund der bewilligten Abänderung nicht nachkommen, weil sie aufgrund der nicht eingeholten Gutachten keine Kenntnis habe, wie sich die bewilligte Abänderung tatsächlich auf den Grundwasserkörper und die Immenquelle auswirke.

Laut Judikatur zum WRG 1959 seien insbesondere Eingriffe in Schutzgebiete äußerst restriktiv zu handhaben. Insbesondere § 34 Abs. 1 WRG 1959, auf dem die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Jänner 1995 hinsichtlich des Wasserschongebietes Immenquelle beruhe, sei der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Vorrangig sei stets die einwandfreie Wasserversorgung im öffentlichen Interesse zu beachten und diesbezüglich sei die Behörde verpflichtet, Schutzanordnungen zu verschärfen, ohne an die Grenzen des § 68 AVG gebunden zu sein (vgl. Oberleitner, Wasserrechtsgesetz 1959, Ausführungen zu § 34, Rz 5).

Die belangte Behörde habe - unter außer Achtlassung des Schutzzweckes des WRG 1959 im Hinblick auf Grundwasserkörper sowie des Schutzzweckes der Immenquelle - die geänderte Abwasserleitung bewilligt.

Bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2004 sei seitens der Beschwerdeführerin die Einholung eines geologischen Gutachtens zur Frage, ob die geplante Verrieselung eine Beeinträchtigung der Immenquelle bewirke, beantragt worden.

Die Behörde habe jedoch den Beweisantrag mit der Begründung verworfen, außerhalb der gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Jänner 1995 zum Schutz der Immenquelle der Wasserversorgungsanlage Ehrwald erklärten Kernzone seien Möglichkeiten gegeben, weniger belastete bzw. schwach belastete Abwässer zumindest zur Verrieselung zu bringen und es bedürfe auch auf Grund der Überlegungen im kulturbautechnischen Gutachtens keines geologischen Gutachtens.

Die Einholung eines geologischen Gutachtens sei jedoch auf Grund der inneren Struktur und des Aufbaues des Zugspitzmassivs zwingend erforderlich.

Die Behörde habe wohl vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Kleinabwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei einen limnologischen Amtssachverständigen bezüglich der gewässerökologischen Bedenken sowie einen sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen zur Klärung der Frage des Quellwasserschutzes beigezogen. Nunmehr habe sich jedoch die Sachlage derart geändert, dass eine gänzlich andere Form der Ableitung der Abwässer gewählt worden sei. Die Behörde hätte in der Folge hinsichtlich der beantragten Verrieselung zumindest eine Ergänzung des limnologischen Gutachtens sowie des sanitätspolizeilichen Gutachtens zur Frage einzuholen gehabt, ob diese Art der Ableitung aus gewässerökologischer Sicht keinen nachteiligen Einfluss auf die Trinkwasserqualität sowie auf den Grundwasserkörper der Immenquelle ausübe.

Aufgrund der mangelnden Gutachten sei die beantragte Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entscheidungsreif und hätte der Bescheid in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedurft.

Die belangte Behörde begründe die bewilligte Verrieselung u. a. damit, die Erstbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlassung der Wasserschongebietsverordnung Immenquelle die Möglichkeiten verschiedener Arten von Versickerung und Verrieselung von Abwässern geprüft worden seien.

Es wäre jedoch Pflicht der Behörde gewesen, aufgrund der amtswegigen Wahrheitsforschung und des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob diese Verrieselung mit jener Art der Verrieselung gedeckt sei, wie sie auf Grund der Wasserschongebietsverordnung LGBl. Nr. 19/1995 zu bewilligen sei. Die belangte Behörde habe hiezu keine Begründung angeführt, sondern lediglich mit den "verba legalia" dahingehend argumentiert, es sei wohl hievon zu Recht auszugehen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lägen Defizite im Ermittlungsverfahren vor. Die belangte Behörde sei gemäß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet, von sich aus die für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sammeln.

Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, weil sie die Überprüfung der geänderten Ableitung der Abwässer durch einen geologischen, medizinischen, limnologischen sowie sanitätspolizeilichen Sachverständigen für nicht erforderlich befunden habe, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die Immenquelle der Beschwerdeführerin als einziger Wasserspender diene und so jede Beeinflussung des Grundwassers im Nahbereich sowie durch die geologisch vorgegebenen Klüftungen unabsehbare Folgen für die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin haben könnte.

Die Behörde habe weiters subjektive Willkür bei Erlassung ihres Bescheides geübt, weil sie aus unsachlichen Gründen die Beschwerdeführerin benachteiligt habe. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen, um dazu Stellung nehmen zu können.

Die Behörde habe wohl die Änderung der Abwasserbeseitigungsanlage entsprechend kundgemacht. Es seien jedoch vom Amtssachverständigen erst bei der Verhandlung am 6. Oktober 2004 die Projektsergänzungen hinsichtlich der kontrollierten Verrieselung sowie der anschließenden freien flächenhaften Verrieselung ausgeführt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis hievon gehabt. Bei der Verhandlung habe die Beschwerdeführerin auch sogleich ihre Einwände vorgebracht, dass aufgrund des zerklüfteten Untergrundes ein geologisches Gutachten einzuholen sei, damit eine Beeinflussung des Grundwassers sowie der Immenquelle auszuschließen sei. Die Einwendungen seien als unbegründet abgetan worden und es sei der erstinstanzliche Bescheid mit der Bewilligung bereits 8 Tage nach der Verhandlung ausgefertigt worden. Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2004 zugegangen. Aufgrund der knappen 14-tägigen Berufungsfrist sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen, zu den Ausführungen des Amtssachverständigen fundiert Stellung zu nehmen.

Weiters sei es ihr auch nicht möglich gewesen, eigenständig geologische, sanitätspolizeiliche, medizinische sowie limnologische Gutachten in Auftrag zu geben. Dies bedeute einen groben Verstoß gegen die durch § 45 AVG zu gewährleistende Frist zur Stellungnahme und es sei dadurch die Beschwerdeführerin in ihren Parteirechten beschnitten worden. Aufgrund dieses Verfahrensmangels sei der Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Sache nach die Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie führte u.a. aus, die Immenquelle liege höhenmäßig ca. 400 m unterhalb der geplanten Verrieselungsstelle. Die horizontale Entfernung betrage ca. 700 m. Topographisch gesehen könne aufgrund der vorhandenen Geländekonturen das verrieselte Abwasser nicht bis zum Austritt bzw. zur Fassung der Immenquelle gelangen.

In der Beschwerde werde angeführt, dass die Abwasserreinigungsanlage auch im Winter betrieben werde. Die Jausenstation S.-Alm und somit auch die Abwasserreinigungsanlage würden jedoch nur während der Sommermonate betrieben. Der Winterbetrieb der Jausenstation sei auch zukünftig insbesondere wegen der Lawinengefahr im Bereich der Zufahrt ausgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einleitend sei festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur als Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zur Wahrung eines ihr nach § 13 Abs. 3 leg. cit. zustehenden Anspruches, sondern auch nach § 102 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 12 Abs. 2 leg. cit. als Wasserbenutzungsberechtigte einer Wasserversorgungsanlage, die aus der Immenquelle gespeist wird, auftritt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Jänner 1995, LGBl. Nr. 19/1995, wurden gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 Regelungen zum Schutz der Immenquelle der Wasserversorgungsanlage Ehrwald (Wasserschongebiet Immenquelle) festgelegt. Diese lauten auszugsweise:

"§ 1

Festlegung

(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ehrwald genutzten Immenquelle wird im Gebiet der Gemeinden Biberwier, Ehrwald, Mieming und Obsteig das Wasserschongebiet Immenquelle festgelegt.

(2) Innerhalb des Wasserschongebietes beisteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet umfasst an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfasst das in der Anlage gelb dargestellte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.

...

§ 3

Verbote

(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:

a) die Ausbringung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;

b) die Ausbringung von sonstigem organischen Dünger außerhalb der Vegetationszeit;

...

(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:

a)

jegliche Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von Dünger;

b)

die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;

c)

das Weiden von Tieren;

d)

das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;

e)

die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung von sonstigen Abwässern.

§ 4

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a)

...

b)

die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;

...

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Immenquelle nicht zu erwarten ist.

..."

Insoweit die beschwerdeführende Partei das Fehlen eines medizinischen, sanitätspolizeilichen und eines limnologischen Gutachtens rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der im erstinstanzlichen Verfahrens beigezogene kulturbautechnische Amtssachverständige, auf dessen Ausführungen sich auch die belangte Behörde stützt, eine umfassende und schlüssige Beurteilung einer möglichen allfälligen Beeinträchtigung der Immenquelle vornahm. Er kam unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse bei Verrieselung des weitgehend geklärten Abwassers und insbesondere auch wegen der Entfernung der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage zur Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei zu dem klaren Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen werden kann. Weshalb es darüber hinaus auch noch ergänzender Stellungnahmen eines medizinischen, sanitätspolizeilichen und eines limnologischen Sachverständigen bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen.

Die belangte Behörde konnte mangels konkreter Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei von der Aufnahme der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Beweise (Einholung ergänzender Gutachten durch Sachverständige aus den vorgenannten weiteren Fachbereichen) schon deshalb Abstand nehmen, weil diese Anträge im Ergebnis auf die Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen hinausliefen.

Kam aber bereits der kulturbautechnische Amtssachverständige in seiner nicht als unschlüssig zu erkennenden gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der Immenquelle auszuschließen ist, so ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu ersehen, weshalb der aus § 13 Abs. 3 WRG 1959 abgeleitete Vorrang der Wasserversorgung der Gemeinden vor allen anderen Wasserbenutzungen durch den angefochtenen Bescheid verletzt wird.

Insoweit eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens des kulturbautechnischen Amtssachverständigen gerügt wird, weil im Jahre 2003 in einem Gutachten noch jede Einbringung von Abwässern in den Untergrund, welche ein mehr oder minder rasches Zufließen in den unmittelbaren Einzugsbereich der Quellen und in den Quellhorizont nicht ausschließe, abzulehnen sei, und der Amtssachverständige nunmehr eine Verrieselung sehr wohl für geeignet gehalten habe, jedoch nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch bei einer "kontrollierten" Verrieselung eine freie Versickerung erfolge und daher sehr wohl durch diese wiederum Abwasser in das Grundwasser gelangen könne, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene ergänzende Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen legte nämlich schlüssig dar, dass sich die Stellungnahme aus dem Jahre 2003 auf eine direkte Einbringung von Abwasser in den Untergrund bezog und darüber hinaus das vorliegende Projekt - im Unterschied zum früheren Projekt - eine weitergehende Vorreinigung des Abwassers vorsieht, sodass die Ausführungen des Amtssachverständigen zum neuen (geänderten) Projekt mit geplanter oberflächlicher Verrieselung der weitgehend gereinigten Abwässer nicht in Widerspruch zu den früheren Ausführungen aus dem Jahre 2003, die sich auf eine andere Sachlage bezogen, stehen.

Auch mit dem Hinweis, die Behörde habe es verabsäumt zu berücksichtigen, wie der Ablauf bzw. die Verrieselung im Winter über gefrorenen Boden vonstatten gehen solle, und ob nicht durch die freie Verrieselung eine ökologische Beeinträchtigung der Immenquelle - insbesondere im Frühjahr auf Grund der Schneeschmelze hervorgerufen werden könne - wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Es wurde nämlich in den Nebenbestimmungen sichergestellt, dass eine Reihe von Parametern eingehalten und verschiedene Untersuchungen zur Einhaltung der Güteanforderungen an die geklärten Abwässer fortlaufend durchgeführt werden müssen, um eine allfällige Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführende Partei - selbst bei ganzjährigem Betrieb der bewilligten Abwasserreinigungsanlage -

auszuschließen.

Die Beschwerde vermag auch nicht einsichtig dazulegen, weshalb es zusätzlich eines geologischen Gutachtens bedurft hätte, zumal die gegenständliche Anlage außerhalb der Kernzone des Wasserschongebietes liegt und das gereinigte Abwasser nach den - unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde einem Sickerwasser aus landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen mit Niederschlag oder Schmelzwasser entspricht. Dass aber geringfügige Belastungen außerhalb der Kernzone des Schutzgebietes - unter Berücksichtigung der bereits bei Erlassung der Schongebietsverordnung betreffend die Immenquelle geprüften geologischen Verhältnisse - nicht von vornherein unzulässig sind, hat die belangte Behörde in schlüssiger Auslegung dieser Schongebietsverordnung (vgl. insbesondere die Bewilligungspflicht für die Verrieselung sonstiger Abwässer nach § 4 Abs. 1 lit. b der gegenständlichen Schongebietesverordnung) dargelegt. Da unter den gegebenen Umständen bereits nach der sachkundigen Beurteilung durch den kulturbautechnischen Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung der Immenquelle auszuschließen war, bedurfte es zur Prüfung der nach § 4 Abs. 2 der Schongebietsverordnung zu prüfenden Voraussetzung, dass "dadurch eine Verunreinigung ... der Immenquelle nicht zu erwarten ist", auch keiner Ergänzung des Sachverhaltes durch Einholung eines geologischen Gutachtens, zumal der Amtssachverständige bereits darauf verweisen konnte, dass die geologischen Aspekte bereits bei der Erlassung der Schongebietsverordnung geprüft wurden. Dass gegenüber der damals erfolgten Beurteilung wesentliche Änderungen eingetreten wären, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde ergänzende Feststellungen hätte treffen müssen, ob die bewilligte Verrieselung von gereinigten Abwässern unter die im § 4 Abs. 1 lit. b der Schongebietsverordnung genannte "Verrieselung sonstiger Abwässer" falle, zumal schon der Wortlaut dieser Bestimmung klar erkennen lässt, dass darunter jegliche Art der "Verrieselung sonstiger Abwässer" fällt.

Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 592 zitierte Rechtsprechung). Aber auch mit dem Einwand, es sei der beschwerdeführenden Partei innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist nicht möglich gewesen, fundiert zu den Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen und eigenständig ein geologisches, sanitätspolizeiliches, medizinisches und limnologisches Gutachten in Auftrag zu geben, zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal es ihr offen gestanden wäre, während des Berufungsverfahrens konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit des erstatteten Gutachtens näher vorzubringen.

Dies hat sie jedoch unterlassen.

     Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war

daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070040.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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