RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0313

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Rechtssatz

Bei einer Beschädigung einer Leitplanke durch einen Verkehrsunfall hat die Beh mit Recht die Bestimmung des § 31 Abs 1 StVO als die durch die Tat des Beschwerdeführers verletzte Verwaltungsvorschrift zitiert, weil sich aus § 31 Abs 1 StVO ergibt, dass Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt werden dürfen, wobei der ergänzende Hinweis auf § 99 Abs 2 lit e StVO im Hinblick auf diesbezügliche Ausführungen im Schuldspruch offensichtlich deshalb erfolgt ist, weil der Schädiger nicht für sich in Anspruch nehmen kann, dass von dieser bei einem Verkehrsunfall entstandenen Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180313.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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